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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der MG in S, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malser Straße 19, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 674,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgerichtgericht hat sein Erkenntnis vom 19. Juni 2019, RV/3100551/2014, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014: Darnach sind weder ein Ersatz eines "ES" (Einheitssatzes) noch von Umsatzsteuer vorgesehen.
Wien, am 20. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019160004.F00Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020