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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §29 Abs3Rechtssatz
Im Fall eines Schuldspruchs nach § 29 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 37 Abs. 1 FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L04Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020