RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0003

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Im Fall eines Schuldspruchs nach § 29 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 37 Abs. 1 FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L04

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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