RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0003

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56
FSG 1997 §29 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar (vgl. VwGH 21.9.2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L02

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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