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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §29 Abs3Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt oder bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (vgl. VwGH 16.9.2011, 2010/02/0245). Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung bedeutet "ohne Verzug", damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht klar (VwGH 5.9.2008, 2007/02/0353). Zusätzlich ist aber auch das Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen (VwGH 7.9.2007, 2007/02/0191).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L01Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020