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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/21/0021 E 11. Mai 2017 RS 10Stammrechtssatz
Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 FrPolG 2005) handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210234.L01Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020