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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §56Rechtssatz
Es ist denkbar, dass ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall der inhaltlichen Übereinstimmung des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides mit dem Vollversammlungsbeschluss eine Rechtsverletzung dahingehend geltend machen kann, dass sich im Zeitraum zwischen dem erwähnten Beschluss und dem Bescheid der Agrarbehörde die Sachlage (vgl. insbesondere die in § 14 Abs. 2 Slbg GSLG normierten Kriterien für die Bestimmung der Anteilsverhältnisse) in einer für ihn relevanten Weise geändert hat (weshalb ihm sein Stimmverhalten nicht mehr entgegen gehalten werden kann), ist doch für die Agrarbehörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich. Der alleinige Hinweis auf den seit einem Vollversammlungsbeschluss vergangenen Zeitraum oder eine bloße, nicht näher begründete Behauptung, die Sachlage habe sich in der Zwischenzeit geändert, wären jedoch nicht ausreichend; es bedarf vielmehr eines diesbezüglich konkreten, sachverhaltsbezogenen Vorbringens.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070020.L03Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020