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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine von einem nicht überstimmten Mitglied gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft erhobene Minderheitenbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Satzung der Bringungsgemeinschaft das Recht zur Ergreifung einer Minderheitenbeschwerde nur den überstimmten Mitgliedern einräumt (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/07/0206). Wurde in Anwesenheit eines Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft oder noch in Anwesenheit seines Rechtsvorgängers im Eigentum an einem Grundstück, mit dem die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft verbunden ist, ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluss gefasst und damit das Mitglied (bzw. sein Rechtsvorgänger) nicht überstimmt, so bindet dieses Verhalten auch den Rechtsnachfolger. Diesem kommt diesfalls weder ein subjektives Recht darauf zu, den Vollversammlungsbeschluss durch Minderheitenbeschwerde auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, noch - wenn der Bescheid der Agrarbehörde (hier: die Neufestlegung von Anteilsrechten) inhaltlich mit dem Vollversammlungsbeschluss übereinstimmt - eine Beschwerde dagegen mit dem Argument zu erheben, die durch den agrarbehördlichen Bescheid erfolgte Neufestsetzung der Anteilsrechte sei rechtswidrig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070020.L02Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020