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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H S in A, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. November 2018, 405-1/351/1/2-2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit einer Bringungsgemeinschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Partei:
Bringungsgemeinschaft R, vertreten durch den Obmann J L in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem mehrfach geänderten agrarbehördlichen Bescheid vom 6. Dezember 2005 wurden ein Parteienübereinkommen vom 10. November 2005 betreffend die Begründung der land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte zum Güterwegprojekt R. genehmigt und gleichzeitig die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft gegründet sowie die Anteile der Mitglieder und die Satzung der Bringungsgemeinschaft festgesetzt.
2 Franz S., der frühere Eigentümer der heute im Miteigentum des Revisionswerbers und weiterer Personen stehenden Liegenschaft EZ 218, KG R., wurde mit dem Grundstück Nr. 15/2 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen.
3 Im Rahmen einer am 8. Februar 2013 abgehaltenen Vollversammlung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft (Anmerkung: das Protokoll dieser Vollversammlung ist mit 27. Februar 2013 datiert) wurden durch einstimmige Beschlussfassung die Anteilspunkte der erwähnten Liegenschaft EZ 218 aufgrund zweier zusätzlicher Wohneinheiten um zweimal 75 Punkte erhöht. Bei dieser Vollversammlung war der vormalige Liegenschaftseigentümer Franz S., vertreten durch Josef S., anwesend und hat dieser Anteilsänderung zugestimmt. 4 Mit 13. März 2013 erfolgte die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts für den Revisionswerber. Zwischenzeitig wurde am gegenständlichen Objekt Wohnungseigentum begründet. Der Revisionswerber ist (Minderheits)eigentümer von insgesamt 236/1170- Anteilen.
5 Über Antrag der Bringungsgemeinschaft wurden mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 28. August 2018 gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSG 1970) die Anteile näher genannter in die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft einbezogener Liegenschaften, darunter auch der im Miteigentum des Revisionswerbers stehenden Liegenschaft EZ 218, abgeändert. 6 Der Bescheidbegründung ist unter anderem zu entnehmen, dass der Antrag der Bringungsgemeinschaft auf der Grundlage näher bezeichneter Vollversammlungsbeschlüsse, zuletzt des Beschlusses vom 8. Februar 2013, erfolge. Die Neufestsetzung der Anteile sei aus näher genannten Gründen notwendig und es sei den Standpunkten der Parteien vollinhaltlich Rechnung getragen worden. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er sich in seinem Recht auf Festsetzung der Anteilsverhältnisse an der Bringungsgemeinschaft und deren Abänderung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 14 Abs. 2 GSG 1970, verletzt erachtete.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Salzburg (LVwG) vom 26. November 2018 wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. 9 In seinen Erwägungen hielt das LVwG fest, bei der ??ber Antrag der Bringungsgemeinschaft erfolgten Änderung der Anteilsverhältnisse handle es sich um eine gemeinschaftsautonome Regelung, wogegen eine Rechtsmittelerhebung nur im Falle der jeweiligen Überstimmung von Einzelmitgliedern vorgesehen sei. Dies ergebe sich aus einer zusammenfassenden Auslegung von Satzung (Verweis auf deren § 10) und § 14 Abs. 3 GSG 1970.
10 Die Erhebung einer Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss durch den (nicht überstimmten) Revisionswerber, der noch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bücherlicher Alleineigentümer geworden sei, sei weder zu erkennen noch sei sie behauptet worden. In Ansehung der dinglichen Wirkung einer derartigen Beschlussfassung sei ein nachfolgender Eigentümer daran gebunden. Im vorliegenden Fall sei auch kein außerbücherliches Eigentum zu erkennen und somit eine Rechtsverletzung gegenüber dem Revisionswerber auch aus dieser Betrachtung nicht vorstellbar.
11 Öffentlich-rechtlich unbedeutend sei, ob der Revisionswerber von dem der Antragstellung zugrunde liegenden Vollversammlungsbeschluss gewusst habe; ebenso wenig habe es einer Zustellung des Vollversammlungsprotokolls an ihn bedurft. 12 Die Beschwerde gegen die agrarbehördliche Genehmigung der durch die Vollversammlung vorgenommenen Neufestsetzung der Anteilsverhältnisse sei daher als unzulässig zu betrachten, weil der Revisionswerber im Wege seines Rechtsvorgängers weder durch den Vollversammlungsbeschluss überstimmt worden sei noch dagegen Einspruch erhoben habe.
13 Gegen diesen Beschluss des LVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsauffassung des LVwG, wonach kein Rechtsmittel von Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft ergriffen werden könne, wenn der zugrunde liegende Beschluss der Bringungsgemeinschaft einstimmig gefasst worden sei. Die Rechtsansicht der LVwG führe dazu, dass gegen einen Bescheid der Agrarbehörde, der einen einstimmigen Beschluss der Bringungsgemeinschaft genehmige, nie die Ergreifung eines Rechtsmittels möglich wäre; dies jedenfalls nicht durch die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft bzw. deren Rechtsnachfolger. Bei Zutreffen dieser Rechtsauffassung bestünde eine erhebliche Rechtsschutzlücke, weil ein Genehmigungsbescheid der Agrarbehörde jeglicher Rechtskontrolle durch die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft entzogen wäre, etwa auch dann, wenn einem Mitglied (später) auffalle, dass der Beschluss eigentlich rechtswidrig gewesen sei. Im GSG 1970 sei nicht erwähnt, dass gegen den - ein zur Begründung eines Bringungsrechts geschlossenes Übereinkommen genehmigenden - Bescheid der Agrarbehörde kein Rechtsmittel zulässig sei, wenn das Parteienübereinkommen einstimmig gefasst worden sei.
16 Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 89/07/0002, ergebe sich, dass die dort in der Verhandlung vor der Agrarbehörde anwesenden Berechtigten einen Rechtsmittelverzicht gegen den agrarbehördlichen Genehmigungsbescheid abgegeben hätten. Ein Rechtsmittelverzicht hätte aber keinen Sinn, wenn die dem Parteienübereinkommen (Vollversammlungsbeschluss) Zustimmenden ohnehin keine Rechtsmittellegitimation hätten.
17 Der Beschluss der Bringungsgemeinschaft zur Änderung der Anteilsverhältnisse sei nicht gesetzeskonform, weil bei der Festsetzung der Anteilsverhältnisse den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSG 1970 nicht entsprochen worden sei. Die Agrarbehörde hätte ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSG 1970 keinen Genehmigungsbescheid erlassen dürfen. Dass der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers beim einstimmigen Beschluss der Bringungsgemeinschaft zur Neufestsetzung der Anteile mitgewirkt habe und gemäß § 10 der Satzung der Bringungsgemeinschaft nur überstimmte Mitglieder Beschwerde vor die Aufsichtsbehörde bringen könnten, könne nicht zur Folge haben, dass dem Revisionswerber, der durch den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid der Agrarbehörde in seinen Rechten beeinträchtigt werde, kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid zustünde. Vielmehr müsse dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist als eigenständiger Rechtsakt anfechtbar sein, unabhängig vom Stimmverhalten des Rechtsvorgängers und einer dinglichen Wirkung des Beschlusses der Bringungsgemeinschaft. Die dingliche Wirkung dieses Beschlusses könne ja erst mit der agrarbehördlichen Genehmigung eintreten, vorher gebe es keinen rechtswirksamen Bringungsakt.
18 Eine andere Schlussfolgerung - so der Revisionswerber weiter - wäre aus Sicht eines funktionierenden Rechtsschutzes bedenklich. Der Revisionswerber sei "bei der Versammlung vom 27.02.2013" nicht anwesend gewesen, weil er noch kein grundbücherlicher Eigentümer und noch kein Mitglied der Bringungsgemeinschaft gewesen sei. Er habe daher auch nie Beschwerde gegen den Beschluss der Versammlung erheben können, weil ihm dieser Beschluss nicht zugestellt worden sei und er somit auch keine Kenntnis von diesem Beschluss gehabt habe. Aufgrund von Beschlüssen, die teilweise über zehn Jahre, mindestens jedoch fünf Jahre zurücklägen, sei schließlich vom Obmann der Bringungsgemeinschaft ein Antrag auf Genehmigung einer Anteilsänderung gestellt und dieser Antrag von der Agrarbehörde genehmigt worden. Der Revisionswerber könnte sich als Eigentümer einer von diesem Beschluss betroffenen Liegenschaft nicht gegen diesen Genehmigungsbescheid wehren.
19 Die Revision erweist sich als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft gegen einen auf Antrag dieser Bringungsgemeinschaft ergangenen agrarbehördlichen Bescheid, mit dem das Anteilsverhältnis der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft neu geregelt wird, eine zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können, wenn der vorangegangene Beschluss der Bringungsgemeinschaft einstimmig gefasst wurde. Sie ist jedoch nicht begründet.
20 In seiner Revisionsbegründung unterstreicht der Revisionswerber das in seiner Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen und hebt überdies hervor, es könne dem Bescheid der Agrarbehörde nicht entnommen werden, dass die Gesetzeskonformität des Beschlusses der Bringungsgemeinschaft anhand der in § 14 Abs. 2 GSG 1970 angeführten Kriterien überprüft worden sei und die Anteilsänderungen diesen Kriterien entsprächen. Entgegen § 14 Abs. 2 GSG 1970 sei nicht unterschieden worden, ob jemand die Bringungsanlage nur eine ganz kurze Strecke (wie die Bewohner des Hauses des Revisionswerbers) oder für eine wesentlich längere Strecke benutze.
21 § 14 GSG 1970, LGBl. Nr. 41 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2014, lautet auszugsweise:
"Regelung der Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft
§ 14
(...)
(2) Bei der Bestimmung des Anteilverhältnisses (Abs 1 Z 3) einschließlich dessen Abänderung ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche, Benützung der Bringungsanlage und Gebäudestand Bedacht zu nehmen.
(3) Haben sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Anteilsverhältnis entsprechend abzuändern. Beschlüsse, mit welchen die Anteilsverhältnisse geändert werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde kann anstelle einer Nicht-Genehmigung eines solchen Beschlusses wegen Widerspruchs zu Abs 2 die Anteilsverhältnisse selbst entsprechend ändern. Kommt ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft über eine Änderung der Anteilsverhältnisse nicht innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu Stande, hat die Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes zu entscheiden. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Mitglieder, deren Anteile sich ändern.
(...)"
22 § 10 der Satzung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft normiert für bei Beschlüssen der Vollversammlung überstimmte Mitglieder ein Minderheitenbeschwerderecht an die Aufsichtsbehörde (Agrarbehörde).
23 An rechtskräftig genehmigte Satzungen sind die Bringungsgemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (vgl. sinngemäß VwGH 26.5.2011, 2011/07/0131, zur Satzung einer Agrargemeinschaft).
24 Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass sein Rechtsvorgänger im Grundeigentum beim einstimmigen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft am 8. Februar 2013 mitgewirkt hat, dass dessen Stimmverhalten dem Revisionswerber zuzurechnen ist und weder der Revisionswerber noch sein Rechtsvorgänger Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss erhoben haben.
25 Im Hinblick auf den erwähnten § 10 der Satzung ist eine von einem nicht überstimmten Mitglied gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft erhobene Minderheitenbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/07/0206).
26 Im vorliegenden Fall hatte das LVwG jedoch keine Minderheitenbeschwerde gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft, sondern eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbehörde zu beurteilen, mit dem entsprechend dem - auf Vollversammlungsbeschlüssen basierenden - Antrag der Bringungsgemeinschaft die Anteile von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft in Übereinstimmung mit den Vollversammlungsbeschlüssen (unter anderem mit dem hier maßgeblichen Beschluss vom 8. Februar 2013) neu festgelegt worden waren.
27 Ein solches Beschwerderecht von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft an das Verwaltungsgericht wird durch § 10 der erwähnten Satzung nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch aus dem GSG 1970 ergibt sich kein grundsätzlicher Ausschluss einer derartigen Beschwerde, worauf der Revisionswerber zutreffend verweist.
28 Allerdings ist die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde vor dem Hintergrund des geltend gemachten subjektiven Rechts, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet, zu beurteilen. Die inhaltliche Behandlung einer derartigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer eine denkbare, nicht von vornherein ausgeschlossene Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet. 29 Wurde in Anwesenheit eines Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft oder - wie im vorliegenden Fall - noch in Anwesenheit seines Rechtsvorgängers im Eigentum an einem Grundstück, mit dem die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft verbunden ist, ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluss gefasst und damit das Mitglied (bzw. sein Rechtsvorgänger) nicht überstimmt, so bindet dieses Verhalten auch den Rechtsnachfolger. Diesem kommt diesfalls weder ein subjektives Recht darauf zu, den Vollversammlungsbeschluss durch Minderheitenbeschwerde auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, noch - wenn der Bescheid der Agrarbehörde (hier: die Neufestlegung von Anteilsrechten) inhaltlich mit dem Vollversammlungsbeschluss übereinstimmt - eine Beschwerde dagegen mit dem Argument zu erheben, die durch den agrarbehördlichen Bescheid erfolgte Neufestsetzung der Anteilsrechte sei rechtswidrig.
30 Andernfalls würde der Sinn des § 10 der Satzung ausgehebelt und ein nicht überstimmtes Mitglied entgegen dieser Satzungsbestimmung in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht im Ergebnis eine Rechtsverletzung behaupten können, die nach § 10 der Satzung nicht (mehr) vorliegen kann (und die er auch in einer Minderheitenbeschwerde gegen einen Beschluss der Bringungsgemeinschaft nicht zulässigerweise geltend machen könnte). Diese Sichtweise widerspräche auch dem bereits zitierten hg. Erkenntnis 95/07/0206.
31 Zulässig wäre es freilich, eine Rechtsverletzung zu behaupten, die daraus resultierte, dass der agrarbehördliche Bescheid vom Vollversammlungsbeschluss abweiche.
32 Denkbar ist auch, dass ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall der inhaltlichen Übereinstimmung des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides mit dem Vollversammlungsbeschluss eine Rechtsverletzung dahingehend geltend machen könnte, dass sich im Zeitraum zwischen dem erwähnten Beschluss und dem Bescheid der Agrarbehörde die Sachlage (vgl. im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die in § 14 Abs. 2 GSG 1970 normierten Kriterien für die Bestimmung der Anteilsverhältnisse) in einer für ihn relevanten Weise geändert hätte (weshalb ihm sein Stimmverhalten nicht mehr entgegen gehalten werden könnte), ist doch für die Agrarbehörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich. Der alleinige Hinweis auf den seit einem Vollversammlungsbeschluss vergangenen Zeitraum oder eine bloße, nicht näher begründete Behauptung, die Sachlage habe sich in der Zwischenzeit geändert, wären jedoch nicht ausreichend; es bedarf vielmehr eines diesbezüglich konkreten, sachverhaltsbezogenen Vorbringens.
33 Dass der agrarbehördliche Bescheid vom 28. August 2018 hinsichtlich der durch ihn erfolgten Neufestlegung der Anteilsrechte vom Vollversammlungsbeschluss vom 8. Februar 2013 abweicht, wird in der Revision ebenso wenig vorgebracht wie eine maßgebliche Änderung der Sachlage seit diesem Vollversammlungsbeschluss. Die bloße Anmerkung, dass die Beschlüsse "teilweise über 10 Jahre zurückliegen (...) mindestens jedoch fünf Jahre (...)", stellt kein konkretes, eine maßgebliche Änderung der Sachlage darlegendes Vorbringen im genannten Sinn dar.
34 Mit dem Vorbringen, der Vollversammlungsbeschluss habe inhaltlich nicht
§ 14 Abs. 2 GSG 1970 entsprochen und auch die Agrarbehörde habe ihren Bescheid ohne Überprüfung des § 14 Abs. 2 GSG 1970 erlassen, behauptet der - im Sinne des § 10 der Satzung nicht überstimmte - Revisionswerber somit die Verletzung eines ihm nicht (mehr) zustehenden Rechts.
35 Dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 89/07/0002, lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der bei der mündlichen Verkündung des agrarbehördlichen Bescheides betreffend die Genehmigung eines Parteienübereinkommens zur Begründung eines Bringungsrechtes und die Feststellung der Bildung einer Bringungsgemeinschaft "die zur Einbringung eines Rechtsmittels anwesenden Berechtigten" (zu denen der damalige Beschwerdeführer, der als Interessent nicht geladen worden war, nicht gehörte) einen Rechtsmittelverzicht abgaben (woraus sich nach dem Revisionsvorbringen die Rechtsmittellegitimation der dem Parteiübereinkommen Zustimmenden ergebe). Ausführungen zur hier in Rede stehenden Rechtsfrage, die den gegenständlichen Erwägungen, wonach die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den agrarbehördlichen Bescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist, entgegenstünden, sind dem zitierten Erkenntnis nicht zu entnehmen. Davon abgesehen unterscheidet sich - wie der Revisionswerber selbst ausführte - die gegenständlich zu beurteilende Sachlage von dem, dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt auch dadurch, dass der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers beim einstimmigen Beschluss der Bringungsgemeinschaft zur Neufestsetzung der Anteile mitgewirkt hat.
36 Die vom LVwG ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers ist nach dem Gesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen.
37 Da bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070020.L00Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020