RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/07/0094

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070094.L01

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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