RS Vwgh 2019/10/31 Ra 2019/20/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §30
VwGG §30a
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Auf den "Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz nach Unionsrecht" ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des VwG und jener des VwGH für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Revisionssystem übertragbar. Dazu hat der VwGH - sowohl für Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen als auch für Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - die Zuständigkeit des VwG angenommen, bei dem die Revision einzubringen ist. Hinsichtlich auf Unionsrecht gestützter Anträge auf einstweilige Anordnung hat er dies u.a. damit begründet, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung darüber absprechender Beschlüsse im Revisionsverfahren von der "sachnächsten Zuständigkeit" auszugehen ist. Der VwGH ist daher für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bis zur Vorlage der Revision nicht berufen und somit unzuständig (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 20.4.2017, Ra 2017/19/0113;

25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 27.11.2018, Ra 2018/14/0139-142;

25.2.2019, Ra 2018/19/0611).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L03

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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