TE Vwgh Beschluss 2019/11/13 Fr 2019/17/0006

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie Hofrat Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das Landesverwaltungsgericht Nie derösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 1. Dem von der antragstellenden Bezirkshauptmannschaft in dieser Angelegenheit eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 17. Juli 2019 gesetzten Frist mit Erlassung des Erkenntnisses vom 4. Oktober 2019, LVwG-S- 873/007-2015: Das Landesverwaltungsgericht hat mit diesem Erkenntnis die von der dortigen Partei erhobene Beschwerde vom 9. März 2015 gegen die von der antragstellenden Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid verfügte Beschlagnahme eines Gerätes nach dem Glücksspielgesetz abgewiesen. Der Nachweis für die Zustellung dieses Erkenntnisses wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 vorgelegt.

2 Damit wurde die antragstellende Partei in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. VwGH 15.12.2017, Fr 2017/17/0003).

3 2. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Wien, am 13. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019170006.F00

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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