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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs1Rechtssatz
Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 steht einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des VwG auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim VwG und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem VwG gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem VwG übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim VwG bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem VwG die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018110009.F01Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020