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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30Beachte
Rechtssatz
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 98/14/0065, sowie der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geht klar hervor, dass die verfassungskonform einschränkende Interpretation des relativen Verlustausgleichverbotes in § 30 EStG 1988 der Verhinderung der Besteuerung fiktiver Einkünfte dient und demnach nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und dieser versteuert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130035.J02Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022