RS Vwgh 2019/12/11 Ro 2019/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs4
EStG 1988 §30 Abs7 idF 2012/I/112

Beachte


Besprechung in:
WoBl 2/2022, S. 68-70;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen ist die Rechtslage in der Fassung des AbgÄG 2012 bei Nichtvorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergleichbar mit der Rechtslage, nach der diese Veräußerungen als Spekulationseinkünfte erfasst wurden. Die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Verfassungsgerichthofes ist daher auf die durch das AbgÄG 2012 geschaffene neue Rechtslage übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130035.J01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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