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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201Rechtssatz
Die (allfällige) bescheidmäßige Festsetzung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 hat nach § 201 BAO zu erfolgen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156, VwSlg 8885 F/2014, mwN). Diese Bestimmung hat den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. neuerlich VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156; weiters Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR 21. GP 9 f). Bei einer Selbstbemessungsabgabe - wie hier der Forschungsprämie - bewirkt bereits die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen (vgl. - zu den entsprechenden Bestimmungen von Landesabgabenordnungen - VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 28.9.2011, 2007/13/0130, mwN). Eine derartige Durchbrechung der "Quasirechtskraft" kann aber nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Fristen des § 201 BAO erfolgen. Auch eine verspätete Geltendmachung der Forschungsprämie ändert nichts an der Wirkung der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages; die Forschungsprämie gilt damit als festgesetzt. Die Wirkung dieser Festsetzung durch Erklärung kann durch einen Bescheid nach § 201 BAO beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es aber systemwidrig, eine an sich verspätete Geltendmachung von Prämien iSd § 108c EStG 1988 (auch) dadurch in ihrer Wirkung zu beseitigen, dass sie - ohne Bindung an die Fristen des § 201 BAO - als verspätet zurückgewiesen werden könnte. Bei verspäteter Geltendmachung hat demnach nach § 201 BAO eine Festsetzung mit 0 EUR zu erfolgen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130108.L02Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020