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ABGB §276 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des H, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Oktober 2018, Zl. RV/5101412/2018, betreffend u.a. Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (Umsatzsteuer 2014) sowie Umsatzsteuer 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Lilienfeld St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2019/13/0025, vorgelegte Frage ausgesetzt.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt. Er macht geltend, er sei für eine Vielzahl von Personen als gerichtlich beauftragter Sachwalter tätig. Die ihm dafür zustehenden Entschädigungen seien in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt. Lediglich für Leistungen, die er in seiner Eigenschaft als Anwalt für den Besachwalteten erbringe, stehe ihm ein "angemessenes Entgelt" zu (§ 276 Abs. 2 ABGB). Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter stelle eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Bei korrekter Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG wären die Entschädigungen, die einem Sachwalter für seine Betreuungstätigkeit zugesprochen würden, von der Umsatzsteuer befreit. Lediglich die Einnahmen für seine über die Betreuungstätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten (etwa anwaltliche Leistungen) seien umsatzsteuerpflichtig.
2 In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis behandelte das Bundesfinanzgericht - wie schon zuvor das Finanzamt - die Umsätze des Revisionswerbers aus Tätigkeiten als Sachwalter als steuerpflichtig.
3 In der dagegen gerichteten Revision wird insbesondere geltend gemacht, die Tätigkeit eines Sachwalters sei iSd Art. 132 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer zu befreien.
4 Mit dem im Spruch genannten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter - soweit es sich nicht um anwaltstypische Leistungen handelt - erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit sind?"
5 Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 11. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130014.L00Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020