RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2017/11/0141

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Punkt I. Abs. 3 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stellt auf die Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit ab. Worin "ärztliche Tätigkeit" besteht, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 (vgl. etwa die Nachweise in VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0303; 11.10.2016, Ra 2016/11/0126, 0127). Im Revisionsfall entscheidend ist aber, dass der in die Bemessungsgrundlage einbezogene Gewinn aus dem Wohnungsverkauf weder aus einer ärztlichen noch aus einer sonstigen "Tätigkeit" resultiert: Die Revisionswerberin nutzte ihre vor Gründung der Ordination erstandene Privatwohnung vorübergehend als Ordination. Diese Immobilie hat in der Zeit zwischen An- und Verkauf ausweislich der Feststellungen eine Wertsteigerung erfahren. Obgleich die Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert wurden, sind sie doch nicht als Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit zu erachten, weil kein Zusammenhang zwischen der Wertsteigerung der Räumlichkeiten und dem darin bestehenden Ordinationsbetrieb erkennbar ist. Da der Gewinn aus dem Verkauf der Wohnung somit nicht aus ärztlicher Tätigkeit stammt, ist er auch nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110141.L04

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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