RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2017/11/0141

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §2 Abs2

Rechtssatz

Soweit das VwG ausführt, es würden auch Tätigkeiten wie das Anschaffen, Einrichten und Ausstatten von Ordinationsräumlichkeiten

zur ärztlichen Tätigkeit gezählt, wenn deren Aufwand durch ärztliche Honorare abgedeckt werden könne, ist auf den Wortlaut des Erkenntnisses vom 18. Februar 1997, 96/11/0016, hinzuweisen, wo es heißt: "Daß sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0121)." Damit wird entgegen der Ansicht des VwG lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ärztliche Honorare unabhängig von ihrer Verwendung Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bleiben, nicht jedoch, dass das Anschaffen, Einrichten und Ausstatten von Ordinationsräumlichkeiten von vornherein zur ärztlichen Tätigkeit zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110141.L02

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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