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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
Bei dem durch den Verkauf der Ordinationsräume erzielten Gewinn handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988. Ein solcher läge nur vor, wenn die Revisionswerberin ihren Betrieb veräußert bzw. aufgegeben hätte (vgl. dazu VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, mwN). Im Revisionsfall war der Betrieb der Ordination jedoch an einen anderen Standort verlegt worden. Lediglich die Ordinationsräume waren aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110141.L01Im RIS seit
07.02.2020Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020