TE Vwgh Beschluss 2019/12/18 Ro 2018/10/0002

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Kärntner Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. September 2017, Zl. KLVwG-2434/8/2016, betreffend Auskunftserteilung nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (mitbeteiligte Partei: W S in G, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Kärnten hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die "Revisionsbeantwortung" des Kärntner Naturschutzbeirates wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. September 2016 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 17. Juni 2016 um Auskunft, wer eine Beschwerde gegen diese an den Kärntner Naturschutzbeirat herangetragen habe, unter Berufung auf § 1 Abs. 1 iVm § 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. September 2017 wurde einer dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der behördliche Bescheid ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass das mit dem Auskunftsbegehren befasste Organ des Landes Kärnten die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft über den Namen der Person, die beim Kärntner Naturschutzbeirat eine die mitbeteiligte Partei betreffende Anzeige erstattet habe, zu Unrecht verweigert habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Den zuletzt genannten Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nach dessen Ansicht sich "der Verwaltungsgerichtshof zum Thema ‚Schutzwürdigkeit' des Geheimhaltungsinteresses eines betroffenen Dritten im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung noch nicht geäußert" habe. Es habe keine diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgefunden werden können. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Kärntner Landesregierung.

5 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

7 Der Kärntner Naturschutzbeirat erstattete ebenfalls eine "Revisionsbeantwortung", in der der Antrag gestellt wurde, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 8 Die Revision ist unzulässig:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemal3 Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028; 28.5.2019, Ro 2019/10/0002; 30.1.2019, Ro 2017/10/0037). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzun gen einer Revision (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0002; 27.3.2019, Ro 2019/10/0001; 17.10.2017, Ro 2016/01/0011). 12 Die vorliegende Amtsrevision wiederholt in ihrer Zulässigkeitsbegründung lediglich die oben wiedergegebene Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wird aber eine im Revisionsfall zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt. Es trifft - wie von der mitbeteiligten Partei zutreffend eingewendet wird - auch nicht zu, dass zu den vom Verwaltungsgericht bloß allgemein angesprochenen Fragen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege (vgl. etwa die in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei genannten hg. Erkenntnisse VwGH 26.5.1998, 97/04/0239; 27.6.2007, 2007/04/0105; 22.10.2012, 2010/03/0099; siehe auch VwGH 22.10.2012, 2009/03/0162; 8.6.2011, 2009/06/0059; 26.3.2010, 2009/17/0142; 12.3.2010, 2008/17/0136, VwSlg. 17854 A). Unter welchem Aspekt es im Revisionsfall einer höchstgerichtlichen Klärung bedarf, wird mit der wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.

13 Wird aber in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.8.2019, Ro 2019/04/0020; 6.3.2019, Ro 2018/03/0029; 19.6.2017, Ro 2016/03/0028).

14 Der Vollständigkeit halber ist mit Blick darauf, dass sich die Amtsrevision in ihren Revisionsgründen insbesondere gegen die im Revisionsfall vorgenommene Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht wendet, auch darauf hinzuweisen, dass eine derartige einzelfallbezogene Interessenabwägung - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Wertungsfragen im Einzelfall stellen keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa zu § 6 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz bzw. § 12 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346, mwN). Derartiges wird von der Revisionswerberin aber nicht aufgezeigt.

15 Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

17 Die "Revisionsbeantwortung" des Kärntner Naturschutzbeirates war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2019/10/0001; 21.12.2016, Ro 2014/10/0111; 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100002.J00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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