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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag der A S in L, auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 19. August 2019, Ra 2019/10/0097-4, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019, Ra 2019/10/0097-4, wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen. 2 2. Dagegen richtet sich eine Eingabe der Antragstellerin vom 8. Oktober 2019, welche - neben einem Ablehnungsantrag, dem mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2019, So 2019/10/0011-3, nicht stattgegeben wurde, - einen Antrag auf "Aufhebung" des genannten Beschlusses vom 19. August 2019 enthält.
3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 19. August 2019 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0185, mwN, und VwGH 23.5.2019, Ra 2018/16/0200). 4 3. Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/10/0185 und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0020, mwN).
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100097.L00Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020