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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0476 B 16. April 2018 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH vom 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zu den angebotenen Spielen getroffen hat. Auf den Umstand, ob die revisionswerbenden Parteien (die von der Beschlagnahme betroffene Partei und ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin) "am Betrieb" der Internetseiten, die mit den gegenständlichen Geräten zum Zwecke des Glücksspiels aufgerufen werden konnten, "beteiligt" waren, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170122.L03Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020