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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/17/0047Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/17/0209 E 24. Jänner 2019 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170046.L01Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020