TE Vwgh Beschluss 2019/12/23 Ra 2019/01/0475

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StVO 1960 §38 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des N V in W, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. September 2019, Zl. VGW-152/089/10393/2019-23, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (II.). 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, der Revisionswerber weise neben drei näher bezeichneten gerichtlichen Verurteilungen, die mittlerweile getilgt seien, insgesamt neun Verwaltungsübertretungen auf, die im Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2019, davon sieben innerhalb der letzten drei Jahre, begangen worden seien. Bei den festgestellten Übertretungen am 15. November 2016 nach § 103 KFG (Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug) und am 13. Mai 2019 (Nichtbeachten eines Rotlichts einer Verkehrslichtanlage) handle es sich jeweils um gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienten.

3 Auf Grund der Schwere dieser beiden Delikte, verbunden mit zahlreichen anderen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (zahlreiche Parkdelikte, Übertretungen nach dem Bundesstraßenmautgesetz, Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO und Geschwindigkeitsübertretungen von 13 km/h im Jahr 2016, um 19 km/h im Jahr 2016 und um 14 km/h im Jahr 2017), die allesamt noch nicht so lange zurücklägen, dass von einem längeren Wohlverhalten des Revisionswerbers gesprochen werden könne, sowie dem Umstand, dass die letzte schwerwiegende Verwaltungsübertretung (Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrsanlage) erst knapp vier Monate zurückläge, gelange das Verwaltungsgericht zu keiner positiven Zukunftsprognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision behauptet zu ihrer Zulässigkeit, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes weiche von "der gefestigten Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf näher bezeichnete Entscheidungen) "zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen," ab. Es könne nicht auf eine beharrliche Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften durch den Revisionswerber geschlossen werden und sei aus seinem Gesamtverhalten, insbesondere unter Berücksichtigung seiner guten Integration, nicht zu schließen, dass er die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in Zukunft gefährden werde.

9 Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei "hier nicht in allen Punkten einheitlich" und begründet dies mit der Behauptung, es sei vom Verwaltungsgericht unterlassen worden, vom Gesamtverhalten des Revisionswerbers auszugehen bzw. alle wesentlichen Umstände, insbesondere sein familiäres und persönliches Umfeld oder ein allfälliges Wohlverhalten, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

11 Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist (im Beschwerdeverfahren: vom Verwaltungsgericht) eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, mwN). 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug sowie das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtanlage als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren (vgl. zu allem VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115, mwN, und VwGH 24.4.2014, 2013/01/0172, mwN).

13 Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0248, mwN).

14 Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich zitiert und auch beachtet. Die von der Revision behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor. 15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010475.L00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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