Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309Rechtssatz
Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170241.L02Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020