RS Vwgh 2020/1/9 Ra 2018/17/0241

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Norm

ABGB §309
GSpG 1989 §53 Abs3

Rechtssatz

Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170241.L02

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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