TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/9 Ra 2018/17/0173

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §64
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z1
VwGG §39 Abs2 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §52
VwGVG 2014 §52 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des P H in P, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2018, LVwG-S-2380/001-2017, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit,

1. als damit die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Tatbestand Glücksspielgeset z hinsichtlich zweier als "Cashcenter" bezeichneter Geräte (Gerätenummer 8, Spruchpunkt 8. und Gerätenummer 9, Spruchpunkt 9. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23. August 2017, VStV/917300995664/2017) sowie eines "Ein/Auszahlungsgeräts" (Gerätenummer 10, Spruchpunkt 10. des zitierten Straferkenntnisses) samt dem jeweils darauf entfallenden Kostenausspruch für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren (§ 64 VStG) bestätigt wurde, sowie

2. als damit dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein über den Betrag von EUR 4.200,-- hinausgehender Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung vorgeschrieben wurde,

gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. August 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) mit insgesamt zehn näher bezeichneten "Glücksspielgeräten", darunter zwei sogenannte "Cashcenter" (Gerätenummer 8, Spruchpunkt 8. und Gerätenummer 9, Spruchpunkt 9. des genannten Straferkenntnisses) sowie ein "Ein/Auszahlungsgerät" (Gerätenummer 10, Spruchpunkt 10. des genannten Straferkenntnisses), schuldig erkannt. Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Darüber hinaus wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Das LVwG schrieb dem Revisionswerber überdies einen Kostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG für das Beschwerdeverfahren vor (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.). Das LVwG stellte u.a. fest, dass zehn Geräte und Eingriffsgegenstände am Tatort zum Kontrollzeitpunkt vorgefunden worden seien. Auf den Geräten seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden. Die "restlichen" Eingriffsgegenstände waren für die Ein- und Auszahlungen bei den Glücksspielgeräten aufgestellt. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die Bestätigung des bekämpften Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretungen betreffend die beiden Geräte "Cashcenter" und "Ein/Auszahlungsgerät". Diese Geräte stellten im Sinne der Bestimmungen des GSpG nur technische Hilfsmittel zu anderen Geräten dar. Die gesonderte Bestrafung des Revisionswerbers für diese Geräte hätte durch das LVwG nicht bestätigt werden dürfen.

Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 1. Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0968, mwN). 5 2.1. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zur (der näher dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechenden) Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit zwei "Cashcentern" und einem "Ein/Auszahlungsgerät" erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist in diesem Umfang auch berechtigt:

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2018, Ra 2017/17/0718, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es sich bei einem "Cash-Center" allenfalls um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm. § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. auch z. B. VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821, mwN, weil der bloße Betrieb eines "Cash-Centers" bzw. eines "Ein-/Auszahlungsgerätes" noch keine Ausspielung darstellt).

7 Damit erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte 8. bis 10. des Straferkenntnisses der belangten Behörde einschließlich der Bestätigung der auf diesen Spruchpunkt entfallenden Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet und war daher im genannten Umfang samt der damit untrennbar verbundenen Vorschreibung der auf diesen Spruchpunkt entfallenden Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem LVwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8 2.2. Im Übrigen erweist sich die Revision als nicht zulässig:

9 2.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

12 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.

13 2.2.2. Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis im Rahmen des Revisionspunktes zwar ausdrücklich "vollinhaltlich", enthält aber hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunkte 1. bis 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das LVwG kein Vorbringen. Da diesbezüglich kein Vorbringen erstattet und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision - soweit sie sich gegen Spruchpunkte 1. bis 7. des genannten Straferkenntnisses richtet - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedürfte (vgl. VwGH 21.2.2018, Ra 2018/17/0012, mwN).

14 2.3. Die Revision war daher im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

15 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 16 4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 9. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170173.L00

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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