TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/14 Ra 2019/18/0311

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2019, W247 2219848-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M I, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 21. August 2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 4. November 2009 gewährte ihm der Asylgerichtshof gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl und stellte unter einem fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. November 2017 wurde dem Mitbeteiligten der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation zulässig sei. Zudem wurde gegen den Mitbeteiligten ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

3 Betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten hielt das BFA fest, dass der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2017 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, weshalb er zum einen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darstelle und zum anderen den Asylausschlussgrund des besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt habe. Aus diesem Grund sei dem Mitbeteiligten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Hinsichtlich subsidiären Schutzes legte die Behörde insbesondere dar, dass nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.

4 Am 13. März 2019 stellte der Mitbeteiligte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er u. a. damit, dass er aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung im Fall einer zwangsweisen Abschiebung "mit dem Schreiben", in dem stehe, dass er viele "Militärs" getötet habe, umgehend am Flughafen durch den russischen Geheimdienst aufgegriffen werden würde. Diesfalls drohten ihm eine lebenslange Haftstrafe und Folter. Aus diesem Grund ersuche er, sollte ihm in Österreich der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden, um die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise.

5 Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Mitbeteiligten teilte ihm das BFA mit Verfahrensanordnung vom 1. April 2019 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege. 6 Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wies das BFA den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

7 Das BFA verwies auf die Rechtskraft des Bescheides vom 22. November 2017, mit dem dem Mitbeteiligten der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Das im Folgeantrag erstattete Fluchtvorbringen sei aus näher genannten Gründen unglaubwürdig und beziehe sich zudem in zeitlicher Hinsicht auf Tatsachen, die bereits von der rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten umfasst seien. Darüber hinaus berufe sich der Mitbeteiligte in seinem Folgeantrag auf Umstände, die er selbst erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und bei denen es sich nicht um in Österreich erlaubte Aktivitäten handle. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 könnten diese Gründe daher nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Ein neuer, asylrechtlich relevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. 8 Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde und führte aus, dass mittlerweile Ausschnitte aus dem gerichtlichen Strafverfahren im Internet publik gemacht worden seien, weshalb die Behörden in seinem Herkunftsstaat auf ihn aufmerksam geworden seien. 9 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13. Juni 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, hob den Bescheid vom 17. Mai 2019 auf und verwies die Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.

10 Begründend führte das BVwG unter anderem aus, dass das BFA zu entscheidungswesentlichen Aspekten des Vorbringens des Mitbeteiligten keine Ermittlungen durchgeführt habe. Es sei das Parteienvorbringen ignoriert und nicht ganzheitlich gewürdigt worden. Die Behörde sei auf das "beschwerdeseitige" Vorbringen, wonach der Mitbeteiligte befürchte, aufgrund der behaupteten Veröffentlichung im Internet von Ausschnitten aus dem gerichtlichen Strafverfahren wegen Terrorismusbeteiligung in den Fokus des russischen Geheimdienstes geraten zu sein, nicht eingegangen. Zudem habe der Mitbeteiligte angegeben, mittlerweile durch seinen Bruder in Erfahrung gebracht zu haben, dass der Geheimdienst ihn im Fall der Abschiebung am Flughafen verhaften und den tschetschenischen Behörden ausliefern werde. Diesen Ausführungen sei das BFA weder ermittelnd nachgegangen, noch habe es sich in seiner Beweiswürdigung näher mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Wenn die Beschwerde ins Treffen führe, dass das in Rede stehende Fluchtvorbringen nicht von der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides umfasst sei, diesbezüglich "Asylrelevanz" denkmöglich sei und das Vorbringen auch einen glaubhaften Kern aufweise, sodass die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht vorlägen, vermöge sie "durchzudringen". Es stehe jedenfalls der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest, der Bescheid vom 17. Mai 2019 sei mangelhaft und es werde das BFA das Fluchtvorbringen inhaltlich auf seine Glaubhaftigkeit eingehend zu prüfen haben. Die Behörde sei zu Unrecht von "entschiedener Sache" ausgegangen, weshalb gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen gewesen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden sei, dass der Bescheid aufzuheben gewesen sei.

11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zum einen ins Treffen führt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es, obwohl es sich um eine Entscheidung im Zulassungsverfahren handle, die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG anstelle des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt habe. Zudem komme eine Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren in Betracht. Solche Mängel habe das BVwG nicht aufgezeigt. Im Übrigen müsste das BVwG für den Fall, dass es die Ansicht vertrete, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht vorlägen, den Bescheid vom 17. Mai 2019 im Rahmen einer Sachentscheidung aufheben und es dürfte in diesem Fall die Angelegenheit nicht an die Behörde zurückverweisen.

12 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

14 Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch - wie im vorliegenden Fall - Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 21.3.2018, Ro 2018/18/0001).

15 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG § 21 Abs. 3 BFA-VG als Rechtsgrundlage heranziehen und die Voraussetzungen dieser Bestimmung beachten müssen. Indem das BVwG seinen Beschluss auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stützte, hat es demnach die Rechtslage verkannt und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

16 Darüber hinaus hätte die Begründung des BVwG - wie die Revision zutreffend aufzeigt - aber auch eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Zurückverweisung nicht zu tragen vermocht.

17 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066). In dem angefochtenen Beschluss verweist das BVwG auf das Beschwerdevorbringen des Mitbeteiligten, wonach dessen im Folgeantrag erstattetem Fluchtvorbringen ein "glaubhafter Kern" zukomme. In diesem Zusammenhang stehe - so der angefochtene Beschluss - der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest, es sei der Bescheid mangelhaft und es werde das BFA das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit eingehend zu prüfen haben.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; siehe z. B. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, mwN).

19 Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss sohin auch - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017).

20 Eine Auseinandersetzung mit dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem angefochtenen Beschluss nicht einmal dem Ansatz nach zu entnehmen. Das BVwG zeigt aber auch keine Ermittlungsmängel auf, die der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA anhaften. Die im angefochtenen Beschluss dargelegten "beschwerdeseitigen" Ausführungen, wonach mittlerweile Informationen betreffend das Strafverfahren des Mitbeteiligten im Internet veröffentlicht worden seien und der Mitbeteiligte daher bereits in das Blickfeld der Behörden seines Herkunftsstaates geraten sei, wurden erst in der Beschwerde und nicht im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet. Sie konnten daher in den beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde keinen Niederschlag finden.

21 Aber auch insoweit, als der Mitbeteiligte anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung Befürchtungen im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Abschiebung äußerte, und der Vorwurf des BVwG dahingehend zu verstehen wäre, dass sich das BFA mit diesem Vorbringen nicht näher befasst habe, lagen keine Ermittlungsmängel vor, die eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung zu rechtfertigen vermöchten. Diesbezüglich genügt es nämlich, festzuhalten, dass weder die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch die Frage, ob die Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, Gegenstand des vor dem BVwG bekämpften Bescheides waren.

22 Schließlich vermag die Argumentation des BVwG, wonach die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht vorlägen, den die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisenden Beschluss ebenso wenig zu tragen. Käme das BVwG, ohne dass es dafür weiterer Ermittlungsschritte bedürfte, zu dem Schluss, dass sich die Zurückweisung des Folgeantrages als rechtswidrig erwiese, wäre der Bescheid vom 17. Mai 2019 im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben. Es wäre aber nicht nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen belastete das BVwG den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180311.L00

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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