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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/14/0052Fr 2019/14/0053Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Fristsetzungssache 1. des A B, 2. der C D, und 3. der E F, alle in X, alle vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die Fristsetzungsanträge vom 31. Oktober 2019 wurden von den Antragstellern mit schriftlicher Erklärung vom 18. Dezember 2019 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird. 3 Sohin waren infolge Antragszurückziehung die Fristsetzungsanträge mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004; 12.6.2018, Fr 2018/20/0017, mwN).
Wien, am 14. Jänner 2020
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019140051.F00Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020