TE Vwgh Beschluss 2020/1/15 Ra 2019/09/0160

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §29
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 4/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. September 2019, VGW-041/005/9923/2018-3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigu ngsgesetz (AuslBG) in fünf Fällen fünf Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen), weil im Unternehmen in näher angegebenen Zeiträumen drei serbische Staatsangehörige sowie ein algerischer und ein tunesischer Staatsangehöriger beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Soweit der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst rügt, das Verwaltungsgericht habe in dem hier angefochtenen Erkenntnis das Beschwerdevorbringen des zweiten Geschäftsführers der Gesellschaft wiedergegeben, zeigt er die Relevanz der von ihm in diesem Zusammenhang behaupteten Aktenwidrigkeit nicht auf. Dies wäre jedoch erforderlich, setzt die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel doch auch voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103). 5 Im Übrigen bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass zwei der serbischen Arbeiterinnen beim Erwerb des Unternehmens, eines Kaffeehauses, am 1. September 2016 von der vorherigen Betreiberin übernommen worden seien. Nach den "Bestimmungen des AVRAG" habe eine Verpflichtung bestanden, bestehende Dienstverhältnisse fortzusetzen. Es stelle sich daher die Frage, ob im Fall einer Unternehmensübernahme, mit der damit verbundenen Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, das übernehmende Unternehmen die Verpflichtung zur Überprüfung von Personaldokumenten treffe, oder ob bei langjährigen Mitarbeitern, die auch noch persönlich vom Verkäufer als besonders wichtige Arbeitskraft vorgestellt würden, der Käufer eines Unternehmens davon ausgehen dürfe, dass die Voraussetzungen für die Beschäftigung derartiger Arbeitnehmer gegeben sei.

6 Der Revisionswerber bestreitet damit sein Verschulden am vorgeworfenen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Bei der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei solchen hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (siehe etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0008). 7 Zunächst ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG nach seinem § 1 Abs. 1 für auf privatrechtlichem Vertrag beruhende Arbeitsverhältnisse gilt. Entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgeset z abgeschlossene Arbeitsverhältnisse sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nichtig (OGH 16.1.2008, 8 ObA 83/07z; siehe auch ErläutRV 449, BlgNR 27. GP 16 zu § 29 AuslBG), und können jederzeit und fristlos beendet werden, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (RIS-Justiz RS0018212). Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in diesem Zusammenhang zudem nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (siehe dazu etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, u.a; 8.11.2016, Ra 2016/09/0105; 17.12.2013, 2012/09/0085). 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 15. Jänner 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090160.L00

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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