TE Vwgh Beschluss 2020/1/15 Ra 2019/09/0156

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das am 12. September 2019 mündlich verkündete und am 26. September 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts,

W208 2215882-1/9E, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht den als Kontrollinspektor im Exekutivdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Revisionswerber einer Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig, weil er während seines wegen einer Oberschenkelverletzung und psychischer Probleme von 4. bis 14. September 2018 dauernden Krankenstandes, ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes habe, am 12. September 2018 im Garten seines Hauses drei ca. 2,5 m hohe Thujen (ca. 15 cm Stammdurchmesser) gefällt und anschließend unter Einsatz eines Krampens und einer Heckenschere den Wurzelstock (Wurzelballen ca. 0,5 m) ausgegraben habe. Es verhängte deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße von 500 Euro. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zur Beantwortung der vom Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt aufgeworfenen Rechtsfrage, ob zur Erfüllung des Tatbestands des § 43 Abs. 2 BDG 1979 die Eignung der Verhaltensweise des Beamten, Außenwirkung zu entfalten, erforderlich sei, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kommt es für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (siehe VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 13.10.1994, 94/09/0056, je mwN; in diesem Sinn etwa auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0044, zu § 136 Abs. 1 Ärztegesetz 1998). Im vorliegenden Fall verbrachte der Revisionswerber nach den gerichtlichen Feststellungen die ausgegrabenen Wurzelstöcke zudem mit einer Scheibtruhe auf einen vor dem Haus abgestellten Autoanhänger und er wurde bei der inkriminierten Tätigkeit von seinem Vorgesetzten betreten. Im Hinblick auf diese Umstände kann hier daher sogar eine gewisse Öffentlichkeit seiner Handlungen nicht gänzlich verneint werden. 5 Wenn der Revisionswerber im Übrigen meint, dass ihm Gartenarbeiten von seinem Arzt - nachträglich - als für den Heilungsverlauf förderlich empfohlen worden seien und er daraus die Frage ableitet, ob eine nachträgliche ärztliche Empfehlung das Verschulden an der Dienstpflichtverletzung ausschließen könne, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. So wird zwar in der am 23. Oktober 2018 ausgestellten fachärztlichen Bestätigung leichter körperlicher Aktivität eine positive Wirkung attestiert. Demgegenüber beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Revisionswerbers angesichts des Werkzeugeinsatzes und der Dauer der Arbeiten jedoch selbst unter Berücksichtigung der körperlichen Konstitution des Revisionswerbers als nicht mehr bloß leichte körperliche Betätigung. Auch in der nachträglich eingeholten ärztlichen Äußerung ist daher keineswegs eine Empfehlung für die vom Revisionswerber vorgenommenen erheblichen Gartenarbeiten zu erblicken. Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich hier daher nicht.

6 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Absehung von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

7 Auf den vom Revisionswerber ausgeführten Revisionspunkt und ob er damit eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend macht, kam es daher nicht mehr an (siehe jedoch VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0034, mwN).

Wien, am 15. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090156.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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