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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, in der Revisionssache der A B in C, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Niederösterreich vom 19. Februar 2018, LVwG-AV-611/012-2014, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/09/0012, 9.9.2016, Ra 2016/12/0002, 24.1.2018, Ra 2017/09/0026, und 13.2.2018, Ra 2017/09/0051, betreffend Leistungsfeststellung und Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, sowie jüngst auf VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0020, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages, verwiesen.
2 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2014 wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin eines Landespflegeheimes nicht erbracht habe. Beurteilung:
"Arbeitserfolg entspricht nicht" (Spruchpunkt 1. dieses Bescheides). Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Revisionswerberin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten ab Zustellung des Bescheides aufgekündigt (Spruchpunkt 2. dieses Bescheides).
3 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
4 Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. September 2015 sowohl mit Spruchpunkt 1., soweit sie die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) betrifft, als auch mit Spruchpunkt 2., soweit sie die Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Revisionswerberin betraf, als unbegründet abgewiesen.
5 Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. September 2015 in seinem Spruchpunkt 1. aufgehoben.
6 Mit neuerlichem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Oktober 2016 wurde wiederrum im Rahmen des Abspruches über die Dienstbeurteilung der Arbeitserfolg der Revisionswerberin als nicht erbracht festgestellt und es wurde damit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7 Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin zu Handen ihrer Vertreterin am 17. Oktober 2016 zugestellt.
8 Mit Antrag vom 11. Oktober 2016 begehrte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme u.a. des mit Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. September 2015 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Dienstbeurteilung. Die Revisionswerberin führte aus, das Landesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. September 2015 zahlreiche näher bezeichnete Feststellungen auf Grund von Zeugenaussagen getroffen, wobei diese mit der Pflegedokumentation aus näher genannten Gründen nicht übereinstimmten. Diese nunmehr vorliegenden Beweismittel seien zu beachten und zu verwerten. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sei eine besonders relevante.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dem angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2018 - im Spruchpunkt 1. - den Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11. Oktober 2018 betreffend die negative Dienstbeurteilung als unbegründet zurückgewiesen, weil dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch offen gewesen sei. Das im Wiederaufnahmeantrag genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2015 habe infolge Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt nicht dem Rechtsbestand angehört und das Beurteilungsverfahren sei erst mit Zustellung des Erkenntnisses vom 12. Oktober 2016 mit Wirkung vom 17. Oktober 2016 rechtskräftig beendet worden. Somit sei zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens nicht vorgelegen, weshalb allein deshalb der Wiederaufnahmeantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 6. November 2019, Ra 2018/12/0020, die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Beschlusses betreffend das Kündigungsverfahren zurückgewiesen.
14 Die gegenständliche Revision wendet sich zwar gegen den angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2018, differenziert aber weder in der Zulassungsbegründung noch in den Revisionsgründen hinsichtlich der unterschiedlichen Spruchpunkte und den gänzlich unterschiedlichen Zurückweisungsbegründungen.
15 Die Revision lässt nämlich in der Zulässigkeitsbegründung jegliche Ausführungen zum vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zurückweisungsgrund hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages das Dienstbeurteilungsverfahren (Spruchpunkt 1.) betreffend vermissen. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449, mwN).
16 Da somit keinerlei Zulässigkeitsvorbringen erstattet wurde, das dazu führen könnte, dass der Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, gelingt es der Revisionswerberin mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. 17 Hinsichtlich der weiteren in der Zulassungsbegründung angesprochenen Punkte wird auf die näheren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. November 2019, Ra 2018/12/0020, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018090055.L00Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020