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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Anträge des Dr. G in W, nachstehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abzuändern: 1. vom 1. Juli 1998, Zlen. 98/12/0103 bis 0107, (Antrag Zl. 98/12/0201), 2. vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0144, (Antrag Zl. 98/12/0202), 3. vom 19. November 1997, Zl. 96/12/0295, 0325,
(Antrag Zl. 98/12/0203), 4. vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/12/0273,
(Antrag Zl. 98/12/0204), 5. vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0085,
(Antrag Zl. 98/12/0213), 6. vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227-24,
(Antrag Zl. 98/12/0214), 7. vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0130, (Antrag Zl. 98/12/0215) 8. vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334, (Antrag Zl. 98/12/0221), und 9. vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0001, (Antrag Zl. 98/12/0222), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 550 Zahlen protokolliert wurden. Dazu gehören die nunmehr streitgegenständlichen Verfahren, die mit den im Kopf dieser Entscheidung genannten Entscheidungen (Erkenntnissen und Beschlüssen) erledigt wurden. Hervorzuheben ist, daß es sich bei dem Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 92/12/0227-24, um ein Teil-Erkenntnis in einem Säumnisbeschwerdeverfahren handelt. Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.
Mit Schriftsätzen vom 28. und 29. Juli 1998, Zlen. 98/12/0201 bis 0204, und vom 10. August 1998, Zlen. 98/12/0213-0215, begehrt der Antragsteller die Abänderung der ersten sieben der im Kopf dieses Beschlusses genannten Entscheidungen gemäß § 68 AVG, zusammengefaßt mit dem Ziel, im Falle abweislicher Entscheidungen in der Hauptsache bzw. im Kostenpunkt (bei den Verfahren Zlen. 97/12/0144, 96/12/0295, und 0325, sowie 96/12/0273) eine antragsgemäße Entscheidung zu erwirken.
Mit Schriftsatz vom 12. August 1998, Zlen. 98/12/0221, 0222, begehrt der Antragsteller (ohne § 68 ausdrücklich zu nennen) die "amtswegige Abänderung" der Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334 und Zl. 94/12/0001, mit demselben Ziel.
Die Anträge sind bereits im Ansatz verfehlt:
Wie dem Antragsteller bereits mit dem Beschluß vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0218, und 97/12/0223, entgegnet wurde, mangelt es dem Begehren, der Verwaltungsgerichtshof wolle ein in einem Bescheid-Beschwerdeverfahren ergangenes Erkenntnis gemäß § 68 AVG abändern, an einer Rechtsgrundlage. Gleiches hat sinngemäß für Beschlüsse zu gelten, mit welchen Anträge mit dem Ziel, Bescheid-Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, zurückgewiesen oder diesen nicht stattgegeben wurde.
Die Frage schließlich, ob allenfalls Abweichendes in jenen Fällen gelten könnte, in denen der Verwaltungsgerichtshof über Säumnisbeschwerden des nunmehrigen Antragstellers (mit dienst- bzw. besoldungsrechtlicher Thematik) mit Säumniserkenntnis entschieden hat, kann dahingestellt bleiben, weil nach der klaren Anordnung des § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Partei auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 AVG gibt es nicht (siehe dazu in Walter-Thienel, die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 223 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur); § 13 DVG bestimmt hiezu nichts Abweichendes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1960, Zl. 2.418/59).
Ebenso mangelt es dem Begehren vom 12. August 1998 auf Abänderung der beiden genannten Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334 und Zl. 94/12/0001, an jeglicher Rechtsgrundlage. Nicht unbemerkt soll bleiben, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte mit ihrer Entscheidung (Application) vom 16. Oktober 1996, Nr. 32206/96, eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers ua. gegen diese beiden Erkenntnisse für unzulässig (inadmissible) erklärt hatte.
Die Anträge waren daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Ergänzend ist noch folgendes anzufügen: Sollte sich die in der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 28. Juli 1998 wiederholte Ablehnung zahlreicher Senate des Verwaltungsgerichtshofes, darunter auch des Senates 12, auch auf die gegenständlichen Verfahren beziehen, wäre dies im Sinne der Ausführungen im hg. Beschluß vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183, u.a., unbeachtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen in der Eingabe vom 9. August 1998, die Ablehnung eines näher genannten Mitgliedes des Senates "wie in 96/19/2726, 97/19/0022, u.a." bleibe aufrecht. Im übrigen wird auf den hg. Beschluß vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0161, (betreffend die Abweisung eines unberechtigten Ablehnungsantrages bezüglich eben dieses Richters) verwiesen.
Wien, am 2. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120201.X00Im RIS seit
20.11.2000