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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
LBG Stmk 1974 §30d Abs1 idF 1989/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 1996, Zl. 1-027337/64-96, betreffend einen Zulagenanspruch nach § 30d des nach dem Stmk. Landesbeamtengesetz geltenden Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; mit 1. Jänner 1992 wurde er zum Oberamtsrat befördert.
Mit Verfügung vom 25. Jänner 1990 war der Beschwerdeführer von seiner damaligen Dienstleistung in der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung enthoben und dem Umweltanwalt (dem Präsidium zugeordnet) zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden.
Im Zusammenhang mit dieser Verwendungsänderung wurde dem Beschwerdeführer die von ihm damals bezogene Zulage gemäß "§ 30 d GG 1956 i.d.a. LG. g.F." in der Höhe von 12,8 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 1990 eingestellt und gleichzeitig ab 1. März 1990 die "Flüssigstellung einer aufsaugbaren Entschädigung gemäß § 30 d GG" in der Höhe von S 2.421,50 verfügt.
Mit undatiertem Schreiben des Beschwerdeführers, im Dienstweg eingebracht und von seinen Vorgesetzten am 28. Oktober 1991 abgezeichnet, beim Amt der Landesregierung eingelangt am 30. Oktober 1991, beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Zuerkennung einer "30 d-Zulage".
Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der § 30 d-Zulage auf eine ihm im Zusammenhang mit seiner seinerzeitigen Verwendungsänderung erteilte "Zusage". In einem weiteren Schreiben versuchte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf diese Zulage insbesondere damit zu rechtfertigen, daß auch andere Kollegen, insbesondere Mitarbeiter in den politischen Büros, diese Zulage bezögen, obwohl die Gewährung nicht unbedingt gerechtfertigt sei.
Nach weiterem umfangreichen Schriftwechsel und Einräumung des Parteiengehörs wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf § 30 d-Zulage mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1993 abgewiesen. Diesbezüglich wurde der Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer jedenfalls keine einem Dienststellenleiter gleichwertige Funktion ausübe; er habe seine vermeintliche Anspruchsberechtigung vielmehr mit der "Erfüllung besonderer Aufgaben" begründet. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß nach dem Gesetzeswortlaut die Erfüllung besonderer Aufgaben neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten erforderlich sei. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Mitarbeiter des Umweltanwaltes umfasse aber lediglich die dieser Einrichtung übertragenen Kompetenzen.
Die vom Beschwerdeführer dagegen unter Zl. 93/12/0102 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Feber 1994 diesbezüglich abgewiesen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Nach den vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 28. April 1994 "zwecks Wahrung der Frist" neuerlich die Zuerkennung einer § 30 d-Zulage und erklärte, den Nachweis der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen ehestmöglich zu erbringen.
Nach Schriftwechsel mit der belangten Behörde, in dem der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sein Antrag erst nach Vorliegen der angekündigten Nachweise behandelt werden könne, entschied die belangte Behörde schließlich mit Bescheid vom 7. Juni 1995 wie folgt:
"Ihr Antrag vom 28.4.1994 auf Zuerkennung einer Zulage gemäß § 30 d des Landesbeamtengesetzes wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F. in Verbindung mit
§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 29/1984, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf 30 d-Zulage trotz Aufforderung nicht begründet habe, sei kein Grund für die Annahme einer Sachverhaltsänderung gegeben gewesen.
Da die Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof versäumt worden war, beantragte der Beschwerdeführer unter Zl. 95/12/0228 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1995 nicht stattgegeben und die unter 95/12/0229 protokollierte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1995 ist daher für den Beschwerdeführer rechtskräftiger Bestandteil der Rechtsordnung.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 28. April 1994, über den - wie vorher dargestellt - zurückweisend abgesprochen worden war, auf Zuerkennung einer § 30 d-Zulage. Im wesentlichen brachte der Beschwerdeführer dabei vor, er sei seit Jänner 1990 Referent des Umweltanwaltes. Seit April 1991 habe ihm sein Vorgesetzter neben den ihm (bisher) referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten die Aufgabe übertragen, ihn im Ausschuß zum Raumordnungsbeirat zu vertreten und die daraus resultierenden Folgearbeiten zu verrichten. Seit August 1995 sei er weiters damit betraut, den Umweltanwalt im Grundzusammenlegungsverfahren zu vertreten. Beide zusätzlichen Aufgaben seien nicht auf die ihm zugeteilten Bezirke eingeschränkt; er habe diese Agenden "steiermarkweit" wahrzunehmen. Darüber hinaus sei seitens der Stadtgemeinde Graz ein eigener Naturschutzbeirat im Oktober 1994 eingerichtet worden, an dessen Sitzungen er regelmäßig teilzunehmen habe.
Diese Tätigkeiten seien nicht nur besonders verantwortungsvoll, sondern erforderten auch über das übliche Ausmaß hinausgehende besondere Kenntnisse. Ein überdurchschnittlicher zeitlicher und mengenmäßiger Einsatz zur Bewältigung dieser Aufgaben sei unabdingbar (wird näher ausgeführt).
Darüber entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Ihr Antrag vom 31.10.1995 auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 30 d des Gehaltsgesetzes in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 87/1989, wird, soweit er den Zeitraum bis 7.6.1995 betrifft, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 29/1984, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, für den Zeitraum ab 7.6.1995 abgewiesen."
Nach Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1995, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache bedinge, führt die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes ab 7. Juni 1995 - nach Wiedergabe des § 30 d Stmk. GG - in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:
Der Beschwerdeführer werde neben zwei Bediensteten der Verwendungsgruppe A und einem Bediensteten der Verwendungsgruppe B als Mitarbeiter des Umweltanwaltes verwendet. Ihm selbst sei kein Bediensteter unterstellt. Er übe hiemit nicht die Funktion des Leiters einer Dienststelle aus. Abgesehen davon, daß dieser Umstand zur Begründung des Antrages nicht geltend gemacht worden sei, sei weiters festzustellen, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner der Behörde bekannten Tätigkeiten auch keine diesbezüglich gleichwertige Funktion ausübe. Diese Auffassung sei darin begründet, daß er keine Leitungsaufgaben zu erfüllen habe und der Wert seiner Tätigkeiten mit der Einstufung in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B als abgegolten anzusehen sei, weil darüber hinausgehende Kriterien im Sinne einer Gleichwertigkeit mit der Funktion eines Dienststellenleiters nicht gegeben seien.
Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Antrages im wesentlichen ausgeführt, daß er neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen hätte. Hiezu sei festzuhalten, daß sämtliche dieser Tätigkeiten (Vertretung des Umweltanwaltes im Ausschuß zum Raumordnungsbeirat und im Grundzusammenlegungsverfahren, Teilnahme an Sitzungen des Naturschutzbeirates der Stadt Graz) zum Aufgabenbereich des Umweltanwaltes und damit zum Aufgabenbereich des Referates "Umweltanwalt" als eines der Referate im Bereich der Landesamtsdirektion gehörten. Aus dem Umstand, daß der Umweltanwalt die ihm aufgetragenen Tätigkeiten nicht allein verrichte, sondern zum Teil durch seine Mitarbeiter besorgen lasse bzw. besorgen lassen müsse, könne nicht abgeleitet werden, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten besondere Aufgaben im Sinne des § 30 d Stmk. GG darstellten; sie seien vielmehr als "referatsmäßig aufgetragene Tätigkeiten" anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, auf die bereits aufgrund eines anderen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof befindlichen Akten verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Gewährung einer Zulage gemäß § 30 d des Gehaltsgesetzes in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes beeinträchtigt".
Er bringt im wesentlichen vor, er sei seit August 1995 damit betraut, den Umweltanwalt in Grundzusammenlegungsverfahren zu vertreten. Seit April 1991 sei er beauftragt, den Umweltanwalt im Ausschuß zum Raumordnungsbeirat ständig zu vertreten und die daraus resultierenden Folgearbeiten zu verrichten. Diese beiden Tätigkeiten habe er nicht bloß in den ihm referatsmäßig zugeteilten Bezirken, sondern "steiermarkweit" wahrzunehmen. Weiters habe er seit Oktober 1994 an den Sitzungen des Naturschutzbeirates bei der Stadtgemeinde Graz regelmäßig teilzunehmen.
Obwohl er bereits bei seiner Antragstellung darauf verwiesen habe, seien entsprechende Feststellungen der belangten Behörde diesbezüglich unterblieben. Er stütze sein Begehren nicht darauf, daß er eine einem Dienststellenleiter gleichwertige Funktion ausübe. Wenn die belangte Behörde in der Begründung Angaben hinsichtlich der Bediensteten in der Umweltanwaltschaft mache, so vermenge sie dies mit seinem Anspruch auf Leiterzulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 Stmk. GG. Zum zweiten Fall des § 30 d Stmk. GG, auf den er seinen Anspruch stütze, habe die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihm kein Parteiengehör eingeräumt. Unter besonderen Aufgaben im Sinne des § 30 d Stmk. GG seien nicht völlig referatsfremde Tätigkeiten zu sehen, sondern qualifizierte Aufgaben, welche ein besonderes Maß an Fachkenntnis und Zeitaufwand erforderten und neben der normalen referatsmäßigen Tätigkeit anfielen. Der Beschwerdeführer versucht weiters die Besonderheit dieser Tätigkeit durch die Notwendigkeit von Wochenendarbeiten und durch Überstundenleistung (mehr als 12 Stunden monatlich im Durchschnitt) darzulegen. Die Umweltanwaltschaft sei kein Referat der Landesamtsdirektion. Der Umweltanwalt werde vielmehr direkt von der Landesregierung bestellt und unterstehe dieser in dienstrechtlicher Hinsicht. Es sei daher insbesondere im Hinblick auf diese "organisatorische Hervorstellung" angebracht, von Seiten der Behörde zur Beurteilung einer Zulage nach § 3d Stmk. GG allgemein die Aufgaben des Umweltanwaltes festzustellen, um beurteilen zu können, welche Tätigkeiten von den dem Umweltanwalt beigestellten Beamten als referatsmäßig Beauftragte zu behandeln seien und welche Tätigkeiten allenfalls als besondere Aufgaben zu betrachten seien. Durch die besondere Stellung des Umweltanwaltes bestehe bereits ein Indiz dafür, daß durch die Wichtigkeit der Umweltanwaltschalt solche besonderen Aufgaben bestehen könnten. Eine abschließende Beurteilung hätte daher allenfalls erst auch nach Feststellung der Kompetenzen sowie der Aufgaben des Umweltanwaltes von Seiten der belangten Behörde erfolgen können. Dabei dürfe nicht verkannt werden, daß der Umweltanwalt selbstverständlich für alle Aufgabenbereiche in seinem Amt grundsätzlich persönlich zuständig sei, was landesgesetzlich ausdrücklich definiert sei. Allerdings seien die beigestellten Mitarbeiter des Umweltanwaltes im Rahmen dieses Amtes für die Behandlung von bestimmten Beschwerdefällen zuständig, welche diesen aber bezirksweise überantwortet worden seien. Dies seien die "referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten". Dazu kämen im Falle des Beschwerdeführers die gesamten besonderen Aufgaben, welche er bereits in seinem Antrag definiert habe, die sich von den referatsmäßig festgelegten auch dadurch unterschieden, daß diese ausschließlich für einen gesamten Fachbereich und eigenverantwortlich in Vertretung des Umweltanwaltes vom Beschwerdeführer zu behandeln seien.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht auf den ersten Teil des Bescheidabspruches des angefochtenen Bescheides, nämlich auf die erfolgte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache bis zum 7. Juni 1995, ein. Gegen den diesbezüglich erfolgten Abspruch, der zwar vom Beschwerdepunkt mitumfaßt ist, bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, sodaß die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Für den inhaltlich abweisenden Abspruch für den Zeitraum ab 7. Juni 1995 ist folgendes maßgebend:
Nach § 30 d Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. VI Z. 6 LGBl. Nr. 87/1989 kann Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann udgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist. (- Diese gesetzliche Bestimmung ist nach Art. IV Abs. 3 der 3. LBG-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, mit Ablauf des 31. Oktober 1996 außer Kraft getreten. -)
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht auf die Ausübung der Funktion des Leiters einer Dienststelle oder einer gleichwertigen Funktion stützt; er meint vielmehr, neben den ihm referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen zu haben.
Die belangte Behörde verneint das Vorliegen der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzung, weil sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag als anspruchsbegründend genannten Aufgaben zum Aufgabenbereich des Referates "Umweltanwalt" als eines der Referate im Bereich der Landesamtsdirektion gehören und daher als referatsmäßig aufgetragene Tätigkeiten anzusehen sind.
Im Gegensatz dazu vermeint die Beschwerde im wesentlichen, daß unter "referatsmäßig aufgetragen" die vom Beschwerdeführer normalerweise besorgten Aufgaben zu verstehen sind und daher später hinzugekommene weitere dienstliche Aufgaben bereits den Anspruch auf eine § 30 d-Zulage auslösen würden.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, zur Frage der besonderen Aufgaben neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten, die einen Anspruch auf eine § 30 d-Zulage begründen können, ausgeführt, daß es sich dabei eben um Aufgaben handeln muß, die neben der referatsmäßigen Tätigkeit erbracht werden müssen. Leistungen, die der Beschwerdeführer zwar außerhalb der Dienstzeit, aber im Rahmen seiner referatsmäßigen Tätigkeit erbringt, können für eine § 30 d-Zulage keinesfalls anspruchsbegründend sein, handelt es sich dabei doch lediglich um zeitliche Mehrleistungen, die - eine Besonderheit des Steiermärkischen Landesdienstrechtes - überhaupt nur dann eigens zu besolden wären, wenn sie über den durch die Regelung der Mehrleistungszulage vorgebenen Rahmen hinausgehen.
Es kann dem Steiermärkischen Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, insbesondere neben den Regelungen über die Überstundenvergütung und die Mehrleistungszulage sowie über den Anspruch auf § 30 a-Zulage hinaus eine weitere Regelung zur besoldungsrechtlichen Abgeltung von im normalen Aufgabenbereich der Organisationseinheit gelegenen Dienstleistungen getroffen zu haben, deren Anfall mit jeder Erweiterung von Kompetenzen auf einem bestimmten Arbeitsplatz eines Aufgabenbereiches verbunden wäre. Auch nach dem Steiermärkischen Dienst- und Besoldungsrecht besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bezogen auf seine früheren Aufgaben ihm zusätzlich übertragenen Tätigkeiten - soweit daraus eine zeitliche Mehrbelastung oder eine besondere Verantwortung folgt bzw. zur Besorgung eine höhere Vorbildung erforderlich wäre - nach den dafür spezifisch vorgesehenen besoldungsrechtlichen Regelungen abzugelten sind. Unter den "referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten" im Sinne des § 30 d Stmk. GG sind daher für den Beschwerdeführer als Bediensteten im Referat "Umweltanwalt" alle jene Aufgaben zu verstehen, die im Aufgabenbereich dieses Referates, dessen Aufgaben sich allgemein aus dem Steiermärkischen Landesgesetz vom 21. Juni 1978, LGBl. Nr. 78 ergeben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102), gelegen sind.
Ausgehend von der nicht als unrichtig zu erkennenden Rechtsauffassung der belangten Behörde erübrigten sich aber die vom Beschwerdeführer als fehlend bemängelnden Ermittlungen hinsichtlich der auf seinem Arbeitsplatz normalerweise zu besorgenden Aufgaben; mangels solcher Sachverhaltserhebungen war auch kein Parteiengehör durchzuführen.
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des inhaltlichen Abspruches für den Zeitraum ab 7. Juni 1995 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da sich die Verwaltungsakten bereits beim Verwaltungsgerichtshof befanden, war nur der Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Wien, am 2. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120211.X00Im RIS seit
28.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010