TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/27 VGW-241/041/RP07/8975/2018

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 30.06.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 01.06.2018, Zl. …, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 23.11.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t:

I.) Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 154,06 und

II.) für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 150,48 zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
Der Antrag vom 23.11.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 4/§ 27 Abs. 2/§ 53 Abs. 3/§ 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) sind einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen:

Folgende Unterlagen fehlen:

1.)  Nachweis über Aufenthaltsverbot bzw. Antrag auf Ausstellung

         eines Visums des Ehegatten/der Ehegattin

2.)  Einkommensnachweis(e) des Gatten/der Gattin

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Eingaben von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Der/die AntragstellerIn wurde aufgefordert, bis 28.05.2018 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Er/Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) wie folgt ein:

„Die Behörde hat mehrmals folgende Unterlagen verlangt: 1. Nachweis über Aufenthaltsverbot bzw. Antrag auf Ausstellung eines Visums des Ehegatten/der Ehegattin 2. Einkommensnachweis des Gatten/der Gattin

Es ist durch FAX-Bestätigungen nachvollziehbar, dass jedes Mal wie folgt dies beantwortet wurde:

1.   Die Ehegattin hat ihren Wohnsitz in Ägypten, beabsichtigt dies nicht zu ändern und hat auch nicht vor einen Antrag auf ein Visum zu stellen und es liegt kein Aufenthaltsverbot vor.

2.   Ehegattin hat kein Einkommen und finanziert sich den Lebensunterhalt Großteils aus den Alimenten des Ehegatten

Es besteht daher kein Grund meinen Antrag vom 23.11.2017 abzulehnen und beantrage diesen positiv zu erledigen.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt:

„Der Bf ist seit 2009 verheiratet aber erst 2014 wurde dies erstmals bei der MA 50 bekannt gegeben, da die Gattin offensichtlich um ein Visum angesucht hat. Seit mittlerweile 4 Jahren werden immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht (Deutschkurs nicht bestanden, möchte nach Österreich – dann doch wieder nicht, Gattin lebe jetzt von Unterhaltsleistungen von Bf, dieser hat aber noch Ex-Gattin und Kinder in Ö die er ebenfalls versorge – wovon?)

Das erforderliche Mindesteinkommen wurde 2007 für 1 Person erreicht, seitdem nicht mehr und für 2 Personen erst recht nicht. Ast lebt offiziell von MA 40, AMS-Leistungen der Wohnbeihilfe und von gelegentlichen geringfügigen Beschäftigungen und davon werden zwei Frauen und Kinder versorgt.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung ist eine Altgemeindewohnung von Wr. Wohnen verwaltet.“

Am 16.08.2018 wurde eine Parteieneinvernahme vom erkennenden Gericht durchgeführt, bei der der Bf Folgendes zu Protokoll gab:

„Sorgepflichten: für meinen Sohn in Österreich zahle ich Euro 125,00 monatlich,

in Ägypten habe ich drei Kinder mit meiner jetzigen Frau.

Erwerbsminderung: keine

Ich bewohne alleine die 39,81 m2 große Gemeindewohnung in Wien, C.-gasse. Die Wohnung ist eine 1-Zimmer Wohnung mit Wohn-Schlafzimmer. Die Bruttomiete beträgt Euro 380,00.

Ich bin in Ägypten geboren und bin seit 05.09.2003 österreichischer Staatsbürger. Ich lebe seit Juni 1998 in Österreich. Damals war ich mit Frau D. E. verheiratet. Ich habe mit ihr in Wien zusammengelebt. Wir waren drei Jahre verheiratet. Wir haben damals gegenseitig auf Unterhalt verzichtet. Danach habe ich im Jahr 2009 F. G., geb. 1991; geehelicht.

Mit Fr. H. J., geb. 1977, habe ich einen gemeinsamen Sohn, K. H., geb. 2008. Mit Fr. H. habe ich sechs Jahre zusammengelebt.

Meine jetzige Frau wohnt mit meinen drei Kindern (geb. 2008, 2011 und 2015) in L.. Alle vier Personen waren noch nie in Österreich, obwohl alle drei Kinder österreichische Staatsbürger sind. Meine Frau hat die ägyptische Staatsbürgerschaft. Ich könnte nach Ägypten fliegen und meine Kinder zu mir nach Österreich bringen, aber meine Frau müsste in Ägypten bleiben, weil sie kein Visum bekommt. Dies deshalb, da aufgrund einer Gesetzesänderung 2011 (welches Gesetz kann ich jetzt nicht angeben), meine Frau zuerst einen Deutschkurs mit Prüfung in Ägypten absolvieren muss. Mit diesem Zeugnis kann sie dann ein Visum beantragen. Glaublich bekommt meine Frau auch kein Touristenvisum.

Zum Deutschkurs musste meine Frau einen dreistündigen Anfahrtsweg in Kauf nehmen, um drei bis vier Mal pro Woche vier Stunden in den Kurs gehen zu können. Der Kurs dauert ca. sechs Wochen und wird nur in vier Schulen in Ägypten angeboten. Vom Heimatdorf bis Alexandria (dort befindet sich die Schule) sind 125 km zurückzulegen. Sie hat bereits dreimal den Kurs schon besucht. 2015 ist sie schwanger zur Prüfung angetreten, die mündliche Prüfung hat sie positiv absolviert, die schriftliche Prüfung leider nicht bestanden. Die Kurse müssen jedes Mal von vorne besucht werden. Es ist für meine Frau schwierig mit den drei Kindern den Kurs zu besuchen und die Prüfung positiv abzuschießen.

Das Haus, in dem meine Frau und meine drei Kinder leben in L., ist das Haus meines Vaters. Dieses umfasst drei Stockwerke. Im ersten Stock wohnt mein Bruder mit Familie und meinem Vater. Im zweiten Stock wohne ich mit meiner Frau und meinen Kindern und im dritten Stock wohnt mein zweiter Bruder mit seiner Familie.

Ich werde in Ägypten in meinem Alter schwer eine Arbeit finden, ich bin seit 20 Jahren in Österreich und habe hier meinen Lebensmittelpunkt. Ich werde sicher nicht nach Ägypten auswandern. Mein Ziel ist es, meine Familie nach Österreich zu holen.

Meine Frau und meine Kinder bekommen von mir finanzielle Unterstützung, wenn mir Geld übrigbleibt, ansonsten leben sie im Familienverband und versorgen sich gegenseitig. Meine Frau hat kein Einkommen.

Ich kann meine monatlichen Ausgaben nicht nennen. Seit 08.05.2018 arbeite ich als freier Dienstnehmer zehn Wochenstunden und erhalte dafür 462,- Euro netto im Monat (12 x im Jahr). Vom AMS bekomme ich keine Leistungen mehr. Von der MA 40 bekomme ich Leistungen aus dem WMG (Bescheid wird zum Akt genommen). An AMS-Leistungen habe ich von 01.01.2018 bis 07.05.2018 à 18,76 Euro Taggeld erhalten.

Im August 2018 sehe ich meine Familie seit zwei Jahren das erste Mal wieder.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der Parteieneinvernahme wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Rechtsmittelwerber hat seit 20 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Wien und ist bereits Österreichischer Staatsbürger. Er bewohnt gegenständliche ungeförderte und unbefristete, mit Kategorie A ausgestatteten, 39,81 m2 große Gemeindewohnung.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Zinsaufstellung (Bl. 26) und wird gemäß § 60 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 222,14 (5,58x39,81) ermittelt.

Der Bf bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum Leistungen vom Arbeitsmarktservice – Notstandshilfe in Höhe von täglich Euro 18,76; von einer geringfügigen Beschäftigung erhält er monatlich Euro 116,66 inkl. Sonderzahlungen bis Mai 2018 und ab Juni 2018 erhält er als freier Dienstnehmer Euro 462,00. Darüber hinaus werden laufend Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) bezogen.

Die im gegenständlichen Zurückweisungsbescheid geforderten Unterlagen konnte der Bf der Behörde nicht vorlegen, da es diese Unterlagen nicht gibt. Seine Gattin ist nicht erwerbstätig bezieht keine Einkünfte und kann sie derzeit aufgrund des fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Aufenthaltsbewilligung erwirken. Daher war der Bescheid zu beheben und Wohnbeihilfe weiter zu gewähren.

Das erkennende Gericht legte folgende Einkommen für die Berechnung zu Grunde: von Jänner 2018 bis Mai 2018 Euro 562,80 monatlich vom AMS und Euro 116,66 aus geringfügiger Beschäftigung, sohin gesamt Euro 679,46.

Seit Juni 2018 ist er als freier Dienstnehmer beschäftigt und erhält dafür Euro 462,00 monatlich. Bezüge vom AMS erhält der Bf derzeit nicht.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Ziffer 14 leg. cit. gelten im Sinne dieses Gesetzes:

als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Berechnung Jänner 2018:

Da das Einkommen des Bf unter der Mindestzumutbarkeitsgrenze liegt, war nur der Selbstbehalt in Höhe von Euro 68,08 (1,71x39,81) anrechenbar. Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 222,14, weshalb ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der höchst möglichen Höhe von Euro 154,06 für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war.

Berechnung Februar 2018:

Da das Einkommen des Bf unter der Mindestzumutbarkeitsgrenze liegt, war nur der Selbstbehalt in Höhe von Euro 71,66 (1,80x39,81) anrechenbar. Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 222,14, weshalb ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der höchst möglichen Höhe von Euro 154,06 für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Selbstbehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.8975.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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