Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 1249894-2/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 26.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. insofern Folge gegeben, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt wird.
"XXXXwird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und dem Vertreter der belangten Behörde am 04.06.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I416.1249894.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020