Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Gekürzte Ausfertigung des am 21.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I413 2200502-1/13E
I413 2200511-1/12E
I413 2200507-1/12E
I413 2200509-1/15E
I413 2200514-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX (BF 1), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX,
2. XXXX (BF 2), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX,
3. XXXX (BF 3), geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vomXXXX, Zl. XXXX,
4. XXXX (BF 4), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter,
XXXX (BF 2), diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX. und
5. XXXX (BF 5), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX.
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
III. Ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer per E-Mail vom 23.05.2019, 15:04 Uhr, gestellte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 verkündete Erkenntnis konnte daher mangels eines eingebrachten Antrages gemäß § 29 Abs 5 VwGVG verkürzt ausgefertigt werden.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2200507.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020