TE Bvwg Beschluss 2019/8/22 I409 2128141-1

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2128141-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2018, ausgefertigt am 25. April 2019, Zl. I409 2128141-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2018, ausgefertigt am 25. April 2019, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten im Beschwerdewege rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; überdies wurde die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia bestätigt.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

Im seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Revisionswerber zwar ins Treffen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden, er unterlässt es aber darzulegen, worin er den unverhältnismäßigen Nachteil erblickt, der mit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat verbunden sein soll.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus den folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:

Schließlich werden in der vorliegenden Revision im Wesentlichen Rechtssätze aus der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zitiert und das Tatsachenvorbringen des Revisionswerbers teils wortwörtlich wiederholt. Der Revision ist jedoch weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, noch wird darin dargetan, dass im angefochtenen Erkenntnis unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären.

Der Revisionswerber verlässt mit seinem Vorbringen letztlich nicht die Behauptungsebene.

Das mit der Revision vorgelegte und mit 25. Oktober 2017 datierte Schriftstück - aus dem sich "eindeutig" ergebe, dass er in seiner Heimat gesucht werde und von einer Spezialeinheit ‚ausgerottet' werden solle - unterliegt, wie der Revisionswerber selbst richtig erkannt hat, dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht dargetan wurde, welcher unverhältnismäßige Nachteil dem Revisionswerber droht, wenn seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden sollte. Dass der Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann - ausgehend von der nicht substantiiert bestrittenen Beweiswürdigung und den im angefochtenen Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - jedenfalls nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.

2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,
Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Neuerungsverbot, öffentliche Interessen, Provisorialverfahren,
subsidiärer Schutz, unverhältnismäßiger Nachteil,
Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2128141.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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