TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 I411 2184265-1

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I411 2184265-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl. XXXX, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in diesen Punkten eingestellt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer XXXX, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl. XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Schriftsatz vom 02.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.01.2018, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 08.08.2019, dass er, nach ausgiebiger rechtlicher Beratung, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzieht, da er sich seit der Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers am 30.07.2019 rechtmäßig in Österreich befindet.

In der Anlage wurde eine Kopie der vom Magistrat Salzburg am 30.07.2019 ausgestellten Aufenthaltskarte vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel bis 09.12.2020 verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

I. Einstellung des Verfahrens:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 08.08.2019 ausdrücklich zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Das Beschwerdeverfahren war daher diese beiden Spruchpunkte betreffend mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

II. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Dem Beschwerdeführe wurde vom Magistrat Salzburg am 30.07.2019 die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt, die bis 09.12.2020 gültig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers ist somit nicht mehr zulässig und waren die angefochtenen Spruchpunkte sohin ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, ersatzlose
Behebung, Kassation, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung,
subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2184265.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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