TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/3 W219 2176139-1

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

TKG 2003 §121 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W219 2176139-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 10.10.2017, GZ. BMVIT-640.832/0034-III/BFT/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Behebung, Funkanlage, gekürzte
Ausfertigung, Kassation, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Überwachungsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2176139.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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