TE Bvwg Beschluss 2019/9/11 W179 2223217-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AVG §64 Abs1
AVG §64 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2223217-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb am XXXX , seiner gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , erhobenen Beschwerde vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A) Aufschiebende Wirkung:

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück, und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich zusammengefasst auf den fehlenden Nachweis einer im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und aller Bezüge der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde und beantragt unter einem die aufschiebende Wirkung der Zahlung der "GIS Gebühren", weil deren Ausschluss nach § 64 Abs 2 letzter Satz AVG nicht in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid (in dessen Spruch) aufgenommen worden sei und in der Begründung zu rechtfertigen gewesen wäre.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

4. Vorliegend wird ausschließlich über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgesprochen, die Entscheidung in der Hauptsache (Beschwerde gegen den zurückgewiesenen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren) ergeht gesondert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Spruch des in Beschwer gezogenen Bescheides lautet wortwörtlich:

"Ihr Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

wird zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen." [Hervorhebungen im Original.]

2. Der im Rechtsmittel gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung lautet wortwörtlich: "Und ich stelle den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Zahlung der GIS Gebühren (§ 64 Abs 1 AVG), da dessen Ausschluss nach § 64 Abs 2 letzter Satz AVG nicht in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid (in dessen Spruch) aufgenommen wurde und in der Begründung zu rechtfertigen wäre (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/05/0119, siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht ,[sic!] Rz 500 zu § 64)"

3. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde. Im Einzelnen ist zu erwägen:

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden, zumal der Rechtsmittelwerber die Zurückstellung des angefochtenen Bescheides mit XXXX behauptet.

3.1 Zu Spruchpunkt A) Aufschiebende Wirkung:

Das Begehren des Beschwerdeführers "auf aufschiebende Wirkung der Zahlung der GIS Gebühren" kann in rechtlicher Hinsicht (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) nur als Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verstanden werden.

Dazu ist zu erwägen:

1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen [und nicht nach § 64 Abs. 2 AVG, wie der Rechtsmittelwerber vermeint, immerhin ist nach § 17 VwGVG der 4. Teil des AVG ("Rechtsschutz") im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anzuwenden], was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz, der Fernmeldegebührenordnung und dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.

Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.

2. Da der Beschwerdeführer sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von dem Beschwerdeführer erhofften Sinne, dazu gleich), ist er durch jenen in diesem Punkte weder in seinen Rechten noch in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.

3. Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich der Beschwerdeführer erhofft, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird.

4. Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen (!) werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.

5. Würde das Begehren auf aufschiebende Wirkung der Zahlung der GIS Gebühren als Antrag auf eine "einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (Vgl nur VwGH vom 29. 10. 2014, Zl Ro 2014/04/0069).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht gesondert.

3.2 Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Erfolg beschieden ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragstellung, aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung,
Fernsprechentgeltzuschuss, Gebührenpflicht, rechtliches Interesse,
Rechtsgrundlage, Rundfunkgebührenbefreiung, Vollzugstauglichkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2223217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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