Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2166524-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2019, ausgefertigt am 25. Juli 2019, Zl. I409 2166524-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2019, ausgefertigt am 25. Juli 2019, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen; überdies wurde die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria bestätigt.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Im seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Revisionswerber zwar ins Treffen, dass wesentliche öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden, er unterlässt es aber konkret darzulegen, worin er den unverhältnismäßigen Nachteil erblickt, der mit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat verbunden sein soll. Der Revision ist außerdem weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, noch wird darin dargetan, dass im angefochtenen Erkenntnis unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus den folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:
Selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit seines Vorbringens - er werde von seinem Onkel wegen eines Streites um ein Grundstück verfolgt - ist nicht zu erkennen, warum dem Revisionswerber diese Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Nigerias drohen sollte, jedenfalls wenn man, wie es das Bundesverwaltungsgericht getan hat, davon ausgeht, dass von den "übernatürlichen Kräften", die der Revisionswerber seinem Onkel zuschreibt, keine reale Bedrohung ausgeht.
Vor diesem Hintergrund ist es ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen, wenn der Revisionswerber den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abwarten muss.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2166524.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020