TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W200 2210428-1

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Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W200 2210432-1/14E

W200 2210430-1/14E

W200 2210436-1/9E

W200 2210401-1/8E

W200 2210428-1/8E

W200 2210427-1/9E

Gekürzte Ausfertigung der am 29.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX alle StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz vom 27.10.2018, ad 1.) Zl. 1095284505-151807118, ad. 2.) Zl. 1095284407-151807088, ad 3.) Zl. 1095284603-151807134, ad 4.) Zl. 1095284701-151807142, ad 5.) 1095284810-151807155 und ad 6.) 1095285001-151807177 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und

1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und

2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005

der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX 2.)

XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 29.08.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

(siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in der Verhandlungsschrift vom 29.08.2019)

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2210428.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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