Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2152422-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2019, ausgefertigt am 30. Juli 2019, Zl. I409 2152422-1/5E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2019, ausgefertigt am 30. Juli 2019, wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die gegen den Revisionswerber erlassen worden war, sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Im seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Revisionswerber zwar ins Treffen, dass wesentliche öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden, er unterlässt es aber konkret darzulegen, worin er den unverhältnismäßigen Nachteil erblickt, der mit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat verbunden sein soll.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus den folgenden Gründen auch nicht als offenkundig anzusehen:
Selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit seines Revisionsvorbringens - er führe seit mehreren Monaten eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, die in Slowenien aufenthaltsberechtigt sei - unterliegt es dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Überdies ist es dieser nigerianischen Staatsangehörigen angesichts der Kürze der Beziehung auch zumutbar, den Revisionswerber in Nigeria zu besuchen oder gemeinsam mit ihm nach Nigeria zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können. Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria entgegenstünden, wurden nicht dargetan.
Vor diesem Hintergrund ist es ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen, wenn der Revisionswerber den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abwarten muss.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2152422.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020