TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W159 2165404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W159 2165404-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, gelangte (spätestens) am 07.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch das XXXX gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, ledig, Tadschike und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe seine Heimat wegen der schlechten finanziellen Lage und wegen des Krieges verlassen. Er hätte in Afghanistan keine Zukunft, er wolle hier eine Ausbildung machen bzw. etwas lernen und arbeiten.

Nachdem Gutachten der XXXX , Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 29.12.2015 war das Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungzeitpunkt mit 17,6 Jahren anzunehmen.

Am 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zur Vorlage:

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Zertifkate Deutsch A1, A2, B1

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Vereinsausweis XXXX

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Schreiben der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 14.05.2017

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Bestätigung über einen Erste Hilfekurs vom 06.04.2017

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-Bestätigung über eine Dolmetschertätigkeit vom 08.05.2017

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Diverse Empfehlungsschreiben

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AMS Bestätigung vom 08.05.2017

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Befundbericht vom 14.02.2017

Der Beschwerdeführer gab an, er helfe ehrenamtlich in einer Flüchtlingsunterkunft, hätte keine bezahlte Arbei und werde eine Lehre als Einzelhandelskaufmann beginnen.

Befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Schule mit einem Jungen eine Beziehung gehabt hätte. Dies sei jedoch nicht erlaubt gewesen. Eines Tages seien sie auf die Toilette gegangen und hätten gemeinsam Geschlechtsverkehr gehabt. Eine Reinigungskraft hätte sie erwischt und es dem Direktior gemeldet. Dieser hätte den Beschwerdeführer und seinen Freund geohrfeigt und die Eltern vorgeladen sowie die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer sei aus dem Direktorenzimmer geflohen. Der Vater des Freundes, ein Anwalt, hätte auch die Polizei eingeschaltet, die den Beschwerdeführer bei der Großmutter gesucht hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich bei der Tante versteckt und sei aus Angst vor möglichen Konsequenzen geflohen. Er habe aus Angst diese Angaben nicht bei der polizeilichen Erstvernahme gemacht, weil er nicht gewußt hätte, dass homosexuelle Beziehungen in Europa nicht verboten seien. Nachgefragt erläuterte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Freund einen pornographischen Film am Handy angeschaut hätte, welcher die beiden zur Nachahmung inspiriert hätte. Besonders der andere Junge hätte es ausprobieren wollen und immer die passive Rolle gewählt. Er persönlich sei jedoch nicht homosexuell. In Afghanistan werde man für Homosexualität gesteinigt oder komme ins Gefängnis. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Ehre der Familie verletzt. Er habe später erfahren, dass der andere Junge von seinem Vater nach Indien geschickt worden sei.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA, RD Steiermark, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme angegeben hätte, er hätte Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Lage und wegen des Krieges verlassen. Nunmehr bei der Niederschrift vor der belangten Behörde hätte er eine homosexuelle Beziehung zu einem Schulfreund als Fluchtgrund angegeben. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde als Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet, denn sie könne das Fluchtvorbringen nicht nachvollziehen und gehe davon aus, dass die angegebene Homosexualität nur vorgetäuscht worden sei, um in Österreich Asyl zu erlangen.

Zu Spruchteil II. wurde festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergeben würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Es wäre eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage im Heimland des Beschwerdeführers im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen in den Regionen und Distrikten möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass ein Neustart in Kabul jenen Rückkehren, die über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden, möglich wäre. Der Beschwerdeführer sei volljährig, grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen, zumal er über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge. Die islamische Glaubensgemeinschaft sei grundsätzlich bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen, was auch für Afghanistan gültig sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht zuerteilt worden sei. Es hätte kein Aufenthaltstitel erteilt werden können, da der belangten Behörde keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswertens Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bekannt gewesen seien.

In Spruchpunkt IV. wurde mit der Rückkehrentscheidung eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Mit der Verfahrensanordnung vom 11.07.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX dem Beschwerdeführer als Rechtsberater im Verfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht durch den XXXX gegen diesen Bescheid in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde wurde das vor der belangten Behörde angegebene homosexuelle Vorbringen wiedergegeben und um länderspezifische Ausführungen ergänzt. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt und es wären mangelhafte Länderberichte vorgelegen.

Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 30.08.2017 als Beweis der Integration der Lehrvertrag vom 21.08.2017 und eine Bescheidausfertigung von AMS vom 11.08.2017 ein.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 17.05.2018 die Schulbestätigung und das Jahreszeugnis der Landesberufschule, das Taufzertifikat der Life Church vom 13.01.2018, eine Teilnahmebestätigung "Outdoor- und Teamtraining" und die Lohnzettel (Lehrling) vorgelegt. Seine Mitschüler und Bekannte unterschrieben eine Petition, in der sie sich einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich wünschen.

Weiters wurde am 25.10.2018 eine Vertretungsbekanntgabe des Rechtsanwaltes XXXX , eine Stellungnahme zu den Länderinformationen und diverse Urkunden übermittelt. Am 13.11.2018 langte ein Schreiben der Freikirche "Life Church" ein.

Beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.11.2018 das ÖSD-Zertifikat, Referenzniveau B2 und ein Teilprüfungszeugnis Externistenprüfung, am 02.04.2019 das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung sowie das Zertifikat von " XXXX " vorgelegt. Am 23.07.2019 wurden beim Bundesverwaltungsgericht zwei Halbjahreslohnzettel, eine Bestätigung der Universität Graz über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Forschungsprojekten und div. Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Am 16.07.2019 werden zwei Zeugen für eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Am 31.07.2019 wurden die Lohnabrechungen April bis Juni 2019 und div. Empfehlungsschreiben übermittelt.

An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, drei Zeugen, eine Vertrauensperson, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher teil.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und korrigierte die Verwechslung der Namen seiner Mutter und Tante und legte zwei weitere Empfehlungsschreiben vor. Er gab an er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken angehörig und sei Christ. Er sei Mitglied der Freikirche "Life Church".

Der Beschwerdeführer beantwortete auf Deutsch die Fragen des Richters. Er erzählte, er sei im Iran in Mashhad geboren worden und seine Familie sei, als er sechs Jahre alt gewesen sei, nach Kabul zurückgekehrt. Er sei elf Jahre in Afghanistan in die Schule gegangen. Seine Tante hätte ihn unterstützt. Sie hätte ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Seine Schwester würde in Afghanisten bei der Tante leben. Seine Mutter sei im Iran bei der Geburt seiner Schwester gestorben, danach seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Vater sei bei einem Bombenanschlag verletzt worden, hätte Rauschgift konsumiert und sei dann verstorben. Seine Oma sei an Altersschwäche gestorben.

Nachgefragt gab der Bescherdeführer an, er sei nicht homosexuell. Was in seiner Kindheit passiert sei, habe er eigentlich nicht gewollt. Es sei einfach passiert. Wenn er damals gewusst hätte, dass er solche Probleme bekomme, hätte er es nicht gemacht. Es sei ihm unangehm, was er damals gemacht hätte. Der wichtigste Grund, warum der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hätte müssen, sei Angst gewesen, weil er mit seiner jugendlichen Dummheit etwas gemacht hätte, weswegen er dort nicht weiterleben hätte können.

Seine Familie sei sehr religiös, sehr streng und konservativ. Es sei ihm nichts Anderes übergeblieben, als regelmäßig in die Moschee zu gehen um zu beten. Jedoch hätte er seit seiner Kindheit Zweifel am Islam gehabt. In der Schule seien sie viel in Religion unterrichtet worden. Er hätte das schwer verstehen und nachvollziehen können. Er hätte sich mit dem Glauben schwergetan. Als er zur Moschee gegangen sei, hätte er keine Fragen über Gott stellen dürfen. Er sei schon als Kind neugrig gewesen, jedoch hätte niemand seine Fragen beantworten können. Es hätte ihm schon damals gestört, dass es im Islam keine Gleichberechtigung, jedoch schwere Körperstrafen gäbe.

Auf die Frage des Richters, wie der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, erzählte er, dass ihn bei seiner Ankunft in Österreich ( XXXX ) Leute von Jesus erzählt hätten und dies hätte ihm geholfen. Er sei dann umgesiedelt und von Freunden in die evangelisch-lutherische Kirche mitgenommen worden. Seine Hinwendung zum Christentum sei durch das Predigen, durch Freundlichkeit und das Verhalten der Menschen in der Kirche, so wie er aufgenommen worden sei, bewirkt worden. Er sei von der evangelisch-lutherischen Kirche zur "Life Church" gewechselt, weil der evangelische Pfarrer ihn zur "Life Church" weiterempfohlen habe, da dort Taufkurse stattgefunden hätten. Ursprünglich hätte er nicht die Absicht gehabt sich taufen zu lassen, sondern er hätte zunächst einmal mehr über Jesus erfahren und vor allem die Unterschiede zwischen Christentum und Islam näher kennenlernen wollen. Auch bei der "Life Church" sei er freundlich aufgenommen und angesprochen worden. Man habe Mitleid mit ihm gehabt. Er hätte weiterhin die Gottesdienste, welche auf Deutsch abgehalten worden seien, besucht. Als er sich entschieden hätte, sich zum Christentum zu bekennen, hätte er Taufunterricht erhalten. Sie hätten religiöse Filme auf Deutsch mit persischen Untertiteln angesehen.

Auf die Frage des Richters was er über das Leben von Jesus Christus wisse, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß, dass Jesus der Sohn Gottes ist. Er ist auf die Welt gekommen, damit er die Menschheit von den Sünden befreit. Der irdische Vater heißt Josef, die Mutter heißt Maria. Der Engel hat Maria verkündet, dass sie ein Kind bekommt. Dann mussten sie nach Betlehem gehen, um sich registrieren zu lassen, dann war dort kein Platz und sie mussten in einem Stall gehen, dort ist Jesus geboren. Dann kamen die Hirten.

..... Als Kind musste er flüchten. ..... Sie wohnten in Judäa."

Jesus sei schon 30 Jahre alt gewesen, als er in die Öffentlichkeit gegangen sei und sei schon im "Alten Testament" von den Propheten erwähnt worden.

Auf die Frage des ersten Wunders von Jesus Christus erzählte der Beschwerdeführer: "Das erste Mal, als Jesus auftrat war mit Johannes. Jesus hat sich von ihm taufen lassen, es kam auch der

"Heilige Geist" dazu, in Gestalt einer Taube. ..... Das erste Wunder

war, dass er bei einer Hochzeit Wasser in Wein verwandelt hat. Er hat auch Tote zum Leben erweckt und Blinde sehend gemacht, auch die "behindert" waren, wurden wieder geheilt. Die Wunder haben mich stark beeindruckt, ich habe das irgendwie gespürt."

Der Beschwerdeführer konnte auch die Fragen des Richters zum Tod von Jesus Christus beantworteten: "Er wurde von Pilatus zum Tod

verurteilt, er ist am Kreuz gestorben. ..... Das beginnt mit

Palmsonntag, der Einzug von Jesus in Jerusalem, er wurde von den Menschen bejubelt. Am Gründonnerstag war "das letzte Abendmahl", das hat er mit seinen Jüngern in einem Raum gefeiert. Er hat das Brot gebrochen: "Das ist mein Leib" und Wein hergeben: "Das ist mein Blut, das für die Vergebung der Sünden hingegeben wird." Nach dem "Abendmahl" wurde er von den Pharisäern festgenommen und zum Tode

verurteilt. Er starb dann am Kreuz. ..... Samstag war ein stiller

Tag und am Sonntag ist er aufgestanden. Maria Magdalena ist zum Grab gegangen und gesehen, dass das Grab leer ist. Er ist nach drei Tagen wieder auferstanden."

Der Beschwerdeführer erzählte weiter, dass Jesus nach 40 Tagen zu seinem Vater in den Himmel hinaufgefahren sei - an "Christi Himmelfahrt". Nach der Bedeutung der "Heiligen Dreifaltigkeit" befragt, antwortete der Beschwerdeführer es bedeute: "Gott in drei Personen, Gott Vater, Gott Sohn und der "Heilige Geist". Es gäbe viele christlichen Feste, jedoch die drei Wichtigsten seien Ostern, Pfingsten und Weihnachten. "Weihnachten ist der Tag, an dem Jesus geboren ist, es ist am 25. Dezember. Ostern ist entweder am März oder April, da wird gefeiert, dass Jesus wieder auferstanden ist". Zu Pfingsten sei der "Heilige Geist" zu den Aposteln gekommen und sie hätten in anderen Sprachen zu sprechen begonnen. Später seien 3.000 Menschen neu zum Glauben gekommen.

Auf die Frage des Richters, was den Beschwerdeführer veranlasste zum christlichen Glauben zu wechseln, antwortet er, dass das Christentum ihm Hoffnung und Zuversicht gegeben hätte. Er hätte sich aufgenommen gefühlt und es auch spüren können. Es gefalle ihm am Christentum die Nächstenliebe und das Verzeihen und das Glauben an einen liebenden Gott.

Der Richter befragte den Beschwerdeführer nach den Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen Christentum und Islam. Die Antwort des Beschwerdeführers lautete: "Unterschiede: Wenn man einen Mullah fragt: "Bist du sicher, ob du nach dem Tod ins Paradies kommst", sagte er: "Vielleicht". Wenn man einen Christen fragt, ob er gerettet ist, wird er "ja" sagen. Im Islam: Als ich Moslem war, habe ich Gott nicht gespürt, Gott war mir nicht nahe, ich hatte Angst vor Gott, ich musste beten und fasten. Das Christentum: Gott ist in mir. Ich habe das selbst erlebt."

Seit der Beschwerdeführer Christ geworden sei, habe sich viel verändert, er würde sich wie ein neuer Mensch fühlen. Nach seiner Taufe befragt, erzählte er: "Wir haben zuerst Taufkurse gehabt. Nach dem Taufkurse dann haben wir uns taufen lassen. Wir waren im Gottesdienst, die Leute waren bei uns, es war ein Becken. Nachgefragt, ich wurde vom Pfarrer getauft, untergetaucht und war ganz nass. Es ist ein Zeichen der Wiederauferstehung von Jesus. Nachgefragt, die Taufe bedeutet auch, dass ich die Religion zeigen kann. Zuvor wurde ich gefragt, ob ich mich taufen lassen will und ob ich mich zu Jesus bekenne. Es war auch ein Übersetzer aus dem Iran dabei." Er habe keinen weiteren christlichen Taufnamen bekommen. Die "Life Church" sei eine Freikirche, der Gründer sei XXXX und seine Frau. Es gäbe auch andere Gottesdienste, in XXXX und XXXX . 2013 sei diese als Bekenntnisgemeinschaft anerkannt worden. Der Freikirche stehe kein Papst, sondern ein Vorstand, der jedes Jahr gewählt werde, vor. Der Unterschied zu Katholiken sei, dass es Pastoren und Pastorinnen gäbe und, dass die Priester heiraten dürfen. Es gäbe keine Anbetung der "Mutter Gottes". Bei den Freikirchen entscheide der Erwachsene, ob er getauft werden wolle, bei den Katholiken würden schon die Kinder getauft werden. Bei den Katholiken werde jeden Sonntag die Messe gefeiert, bei der Freikirche würde die Abendmahlsfeier nicht so oft erfolgen und jeder dürfe eine Abendmahlsfeier leiten.

Der Beschwerdeführer gab an, er gehe auch nach der Taufe regelmäßig zum Gottesdienst. In einem eigenen "Hauskreis" würde er mit anderen Personen aus Afghanistan über Gott sprechen. Er habe diesen "Hauskreis" selbst gegründet, denn er habe sich gedacht, es sei leichter sich in Dari zu unterhalten. Nachgefragt erklärte er, seine Tante wisse von der Konversion. Sie habe sich aufgeregt und mitgeteilt, dass er sie nie wieder anrufen solle. Seine Tante habe sicher anderen Personen, wie etwa seinen Freunden vom Glaubenswechsel erzählt. Da er jetzt Christ sei, werde er seine Religion nicht verleugnen. Er werde verkündigen, dass Jesus sein Gott sei. Es sei seine Aufgabe das Christentum zu verkünden.

Nachgefragt gab er an, dass er zu niemanden mehr in Afghanistan Kontakt habe. Seine Tante habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche.

Zurzeit würde er in Österreich eine Lehre als Einzelhandelskaufmann, im zweiten Lehrjahr, absolvieren. Er verfüge über ein positives Zeugnis der Berufsschule. Er habe auch den Pflichtschulabschluss absolviert und nunmehr mit der "Lehre mit Matura" begonnen. Er besuche auch regelmäßig den Gottesdienst zur "Life Church". Er lebe in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft, beziehe eine Lehrlingsentschädigung und keine Unterstützung der öffentlichen Hand oder von dritten Seite. Er sei selbsterhaltungsfähig und würde in einer privaten Mietwohnung mit einem zweiten Afghanen zusammenwohnen.

In seiner Freizeit gehe er fünfmal in der Woche ins Fitnesstudio, einmal in der Woche zum Gottesdienst, leite einen "Hauskreis" und würde auch gerne mit Freunden wandern gehen. Er habe schon viele österreichische Freunde bedingt durch seinen Beruf, die Berufsschule und die Kirche.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Behördenvertreter hatten keine Fragen an den Beschwerdeführer.

Befragung des Zeugen1:

Der Pastor gab an, er habe den Beschwerdeführer Ende 2017 kennengelernt, als er bei ihm im Gottesdienst aufgetaucht sei. Zu jener Zeit, seien einige Asylwerber betreut worden, es sei ein Glaubensgrundkurs gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich diesem angeschlossen und sei durch einen Kollegen betreut worden. In diversen Gesprächen sei ihm die Offenheit des Beschwerdeführers für den Glauben aufgefallen und er habe sein Interesse durch die wiederholten Besuche des Gottesdiensts gezeigt. Der Beschwerdeführer habe den Glaubensgrundkurs "Alpha" besucht. Dieser Grundkurs sei in der anglikanischen Kirche in London entwickelt worden und werde über die Konfessionsgrenzen hinaus verwendet. Es sei ein Kurzfilm, bei jeder Lektion und danach sei die Möglichkeit für ein offenes Gespräch. Die Freikirche biete den Kurs in englischer Sprache und mit Farsiuntertitel an. Der Beschwerdeführer habe sich selbst engagiert, in dem er einen "Hauskreis" von Afghanen und Iranern ins Leben gerufen habe. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2018 getauft worden. Zuvor habe er den Glaubensgrundkurs absolviert. Von dreizehn Lektionen habe der Beschwerdeführer zehn oder elf besucht. Der Zeuge sei bei der Taufe anwesend gewesen. Es werde durch Untertauchen getauft. Bei einem Taufgottesdienst im Jänner 2018 sei der Beschwerdeführer öffentlich gefragt worden, ob er sich zum Glauben bekenne. Die Taufe zum christlichen Glauben beruhe auf einer persönlichen Entscheidung, deswegen erfolge nur eine Erwachsenentaufe und keine Säuglingstaufe in der Freikirche.

Nachgefragt bestätigte der Zeuge1, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehme, zu den Jugendtreffen komme und vor der Sommerpause einen "Hauskreis" geleitet habe. Der evangelische Pfarrer habe den Wechsel von der evangelischen Kirche zur Freikirche begrüßt. Der Zeuge1 gab an, dass er schon davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer einen lebenden Glauben habe und es ihm ein wichtiges Bedürfnis gewesen sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den Beschwerdeführer lebensgefährlich.

Befragung des Zeugen2

Der Pastor erzählte nachgefragt, er habe den Beschwerdeführer im Rahmen eines Alphakurses - eines christlichen Grundlagenkurses -, im Herbst 2017, durch einen Freund des Beschwerdeführers, kennengelernt. Dieser Kurs beinhalte 13 Lektionen und sei speziell auf Asylwerber ausgerichtet. Im Zuge dieses Kurses seien grundsätzliche Themen behandelt worden wie z.B. "Wer ist Jesus?", "Was ist der christliche Glauben?". Der Kurs sei mit einer Tauflektion und mit dem Angebot sich auf Jesus Christus taufen zu lassen, abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe sich am 13. Jänner 2018 in der Kirchengemeinde öffentlich taufen lassen. Er habe neben den Glaubensunterweisungen begonnen, die Gottesdienste zu besuchen. Er habe beim Alphakurs als Dolmetscher fungiert und beim Training für Kleingruppenleiter teilgenommen. Das Ziel, selbst eine Kleingruppe zu leiten, habe er erreicht. Er sei in der "Life Church" nach wie vor aktiv. Im Moment würde er nur den Gottesdienst besuchen, weil im Sommer alle Kleingruppen pausieren würden. Der Zeuge2 sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aus seiner inneren Überzeugung konvertiert sei. Er setze sich mit dem Inhalt des christlichen Glaubens auseinander und versuche ihn zu verstehen. Er überprüfe in der Gruppe das Gesagte mit den Bibelversen. Sollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müssen, werde er mit massiven Konsequenzen rechnen müssen, sein Leben würde bedroht sein.

Befragung der Zeugin3

Nachgefragt gab die Zeugin3 an, sie hätte 34 Jahre ein Lebensmitteleinzelhandelgeschäft geführt. Sie sei auf der Suche nach Lehrlingen gewesen, als ihr der Beschwerdeführer empfohlen worden sei. Aufgrund des Aufnahmetests habe sie sich für den Beschwerdeführer entschieden. Sie sei mit der Arbeit des Beschwerdeführers besonders zufrieden gewesen. Er sei im Vergleich zu anderen Lehrlingen besonders wissbegierig, ausdauernd in der Arbeit und sehr kollegial gewesen. Er habe sie als Chefin mit großer Wertschätzung behandelt. Er habe mit viel Liebe und Einsatz seine Aufgaben gemeistert. Es habe keine spachliche Barriere gegeben, denn er habe von Anfang an schon sehr gut Deutsch gesprochen. Er habe auch die Berufsschule ohne Unterstützungslehrer mit Bravour geschafft. Der Beschwerdeführer sei täglich mit vielen Kunden in Kontakt gestanden. Bei ihrem geschäftlichen Nachfolger habe der Beschwerdeführer seine Lehre fortgesetzt, den Pflichtschulabschluss absolviert und nunmehr mit der "Lehre mit Matura" begonnen. Sie stehe mit dem Beschwerdeführer nach wievor in Kontakt. Befragt nach der sozialen Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatort antwortete die Zeugin3, der Beschwerdefürher sei von allen Bewohnern gut aufgenommen worden. Er sei hilfsbereit und freundlich. Für den Beschwerdeführer sei das Wichtigste ein gutes Miteinander. Der Beschwerdeführer sei der Zeugin3 mit den Jahren wie ein eigenes Kind ans Herz gewachsen, er habe in ihr eine Mutter gesehen.

Im aktuellen Strafregisterauskunft schien keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er war sunnitischer Moslem und nunmehr getaufter Christ der Freikirche "Life Church".

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, weil er in der Schule eine homosexuelle Beziehung zu einem anderen Jungen hatte. Homosexualität ist in Afghanistan aufgrund des moslemischen Glaubens verboten. Der Beschwerdeführer ist aber nicht homosexuell und bezeichnet seine Erfahrung als "jugendlichen Unfug".

In Österreich kam er mit dem christlichen Glauben in Kontakt. Über die evanglisch-christliche Lehre nahm er Kontakt mit der Freikirche "Life Church" auf. Er ist aktiver gläubiger getaufter Christ nimmt an den Gottesdiensten teil, engagiert sich in seiner Kirchengemeinde und leitet eine Kleingruppe. Er konnte alle grundsätzlichen Fragen bezüglich des christlichen Glaubens beantworten.

Der Beschwerdeführer ist vom islamischen Glauben abgefallen und nunmehr getauftes Mitglied der Freikirche "Life Church", bekennt sich zu seinem Glauben und würde auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Glauben verkünden

In Österreich ist der Beschwerdeführer in seiner Heimatgemeinde integriert und beliebt. Er hat viele österreichische Freunde mit denen er auch seine Freizeit verbringt. Er ist Lehrling, hat die Pflichtschule absolviert und hat nunmehr mit der "Lehre mit Matura" begonnen. Er bezieht eine Lehrlingsentschädigung und erhält keine Unterstützung der öffentlichen Hand. Er erwarb die Deutschzertifikate Niveau A1, A2 und B1.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:

Christentum und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-undabschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05- 2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschlandauswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan- 19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

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AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

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BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

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CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/ , Zugriff 9.4.2018

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CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/ RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

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CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

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FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-anafghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018

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NYP - The New York Post (24.4.2014):

http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-inattack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018

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OD - Open Doors (2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/ afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018

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USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

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Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai,

Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art.

sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte (CRS 12.1.2015; vgl. LIP 5.2018); und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (LIP 5.2018). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:

In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIP 5.2018). Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist (CRS 12.1.2015). Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an (BBC 29.9.2014). Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war (CRS 12.1.2015). Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015); ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist (BBC 29.2.2014).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

Quellen:

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BBC (29.9.2014): Profile: Abdullah Abdullah, http://www.bbc.com/news/world-asia-27138728, Zugriff 21.2.2018

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BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017

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Brookings - The Brookings Institution (25.5.2017): Afghanistan Index,

https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.pdf, Zugriff 15.2.2018

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CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 22.2.2018.10.2015

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LIP - Länder-Informations-Portal (5.2018): Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 22.2.2018

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Beschwerdeführers durch das XXXX am 07.10.2015, durch

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Einvernahme durch das BFA, RD Niederösterreich, am 05.05.2017,

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Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019, einschließlich Befragung von 3 Zeugen

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Vorlage diverser Urkunden

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sowie durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan und

-Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Der Beschwerdeführervertreter hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen ist folgendes auszuführen:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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