TE Bvwg Beschluss 2019/10/30 G312 2219777-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G312 2219777-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit KLÖCKL und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, SVNR: XXXX, vom 22.05.2019, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.05.2019, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2019 wurde der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und in der Höhe von Euro 13,95 rückgefordert.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 27.02.2019, eingelangt am 28.02.2019 bei der belangten Behörde.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 08.05.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

4. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 22.05.2019 wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 05.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 29.07.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 18.09.2019 an, welche mit 17.09.2019 auf den 23.10.2019 verlegt wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 teilte der BF durch seine Rechtsvertretung mit, dass er hiermit die Bescheidbeschwerde vom 27.02.2019 (den Vorlageantrag gegen den Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung) zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seinem Schriftsatz vom 18.10.2018 erklärte der BF durch seine rechtliche Vertretung, dass er die Bescheidbeschwerde vom 27.02.2019 zurückzieht. Somit erklärte er ausdrücklich, dass er offiziell seine Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde zurückzieht.

Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass der gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichtete Vorlageantrag vom 22.05.2019 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2219777.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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