TE Bvwg Beschluss 2019/11/6 I407 2162013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I407 2162014-1/17E

I407 2162013-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, StA. Irak und der XXXX, StA Irak vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 10.05.2017, Zl. 1049523808 - 150011099 und 1049524108 - 150011137 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführerinnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2018 (Spruchpunkt III.).

Gegen die Bescheide der belangten Behörde im Umfang der I. erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.06.2017 durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden und die Administrativakten mit Schreiben vom 14.06.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2017 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerinnen haben durch ihre Rechtsvertretung am 25.10.2019 folgendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet:

"Beschwerdeführer: 1. XXXX, StA: Irak, IFA: 1049523808

2. mj. XXXX, StA: Irak, IFA: 1049524108

Vertreten durch die Mutter XXXX

vertreten durch: Verein Menschenrechte

Alser Straße 20, 1090 Wien

Zurückziehung der Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die oben angeführte Klientin XXXX möchte die am 09.06.2017 durch den rechtlichen Vertreter Verein Menschenrechte Österreich eingebrachte Beschwerde zurückziehen und hiermit mitteilen, dass sie am für 06.11.2019 geplanten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird. Die betreffende Beschwerde ist somit nicht mehr als aufrecht zu betrachten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

[...] Eisenstadt, 25.10.2019"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerinnen XXXX und mj. XXXX haben am XXXX ihre Beschwerden vor dem BVwG zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Die §§ 1, 7 Abs. 2 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Richter daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Die angefochtenen Bescheide sind aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung der betreffenden Verfahren auszusprechen ist.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2162013.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten