Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W228 2201390-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2018, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 08.05.2018, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die drei im Bescheid angeführten rumänischen Arbeiter niemals beschäftigt habe und sei der vorgeschriebene Beitragszuschlag daher nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der angeblichen Beschäftigung hochschwanger gewesen und habe ihr Kind entbunden. Sie habe niemals irgendwelche Arbeiten in Auftrag gegeben, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt durch die Entbindung andere Probleme gehabt habe. Die NÖGKK habe offensichtlich überhaupt kein eigenes Verfahren durchgeführt, sondern sich auf das Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gestützt. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft habe die Beschwerdeführerin bereits Beschwerde erhoben. Sie habe die im Bescheid angeführten Personen niemals mit Arbeiten beauftragt und sei sie für deren Erscheinen an der Baustelle auch nicht verantwortlich.
Mit Bescheid vom 29.06.2018, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen einer am 20.11.2017 durchgeführten Kontrolle im Kellergeschoß des Hauses XXXX , 2103 Langenzersdorf, XXXX arbeitend angetroffen worden seien. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe diese Arbeiten beauftragt. Die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin der Betretenen anzusehen und wäre verpflichtet gewesen, diese vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 10.07.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 18.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12.02.2019 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.07.2018, mit welchem der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.05.2018 Folge gegeben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.02.2019 der NÖGKK die Unterlagen des § 111 ASVG Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
Am 28.02.2019 langte eine Stellungnahme der NÖGKK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 03.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war seit November 2014 Mieterin des Hauses an der Adresse 2103 Langenzersdorf, XXXX . Sie bewohnte das Haus gemeinsam mit ihren drei Töchtern. Eigentümervertreter für die XXXX GmbH gegenständlicher Liegenschaft in der XXXX war Herr XXXX .
Im Juni 2017 zogen die Beschwerdeführerin und ihre drei Töchter vorübergehend in ein Ausweichquartier, da im Haus in der XXXX Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Zu diesem Zeitpunkt plante die Beschwerdeführerin, künftig nur mehr das Kellergeschoß zu bewohnen, da ihr die Miete für das ganze Haus zu teuer war.
Herr XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und lebte mit der Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin hat XXXX beauftragt, dass er sich um die Montage der Wandpanele im Kellergeschoß des Hauses in der XXXX kümmert. Die Durchführung dieser Arbeiten wurde in der Folge durch XXXX mit XXXX vereinbart, ebenso wurde vereinbart, dass XXXX noch zwei weitere Personen, nämlich seinen Sohn XXXX sowie XXXX zur Verrichtung der Arbeiten mitbringt. Zwischen XXXX und XXXX wurde vereinbart, dass jener sowie XXXX und XXXX ein Entgelt in Höhe von €
10,00 pro Stunde erhalten.
XXXX und XXXX waren am 18.11.2017 erstmals auf der Baustelle im Kellergeschoß an der Adresse XXXX tätig. Die erhielten ihre Anweisungen von XXXX . Das Material sowie das Werkzeug wurden im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen einer am 20.11.2017 um 12:45 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln in 2103 Langenzersdorf im Kellergeschoß des Hauses XXXX wurden XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , arbeitend, bei der Montage von Wandpanelen, angetroffen, ohne dass diese drei Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die drei Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.
Die Beschwerdeführerin hat sich von 10.11.2017 bis 28. oder 29.11.2017 im Spital befunden. Sie hat am 15.11.2017 ihr Kind zur Welt gebracht. Am 21. oder 22.11.2017 hat sie sich einer Thrombose-Operation unterzogen.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass XXXX und XXXX am 20.11.2017 bei der Montage von Wandpanelen im Kellergeschoß des Hauses in der XXXX angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit der Betretenen ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern sowie aus den Ausführungen des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Hinsichtlich der Feststellung, wonach die Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig waren, ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin, zur Geburt ihres Kindes sowie zu der Operation ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, wonach XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft lebte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht. Sie gab zwar an, dass es kein dauerhaftes Zusammenwohnen gewesen sei, weil XXXX öfters im Ausland gewesen sei, dies war für den erkennenden Richter jedoch nicht glaubhaft, da Herr AK einen Schlüssel zur Baustelle besaß, die Tätigkeiten anbahnte und auch im Nachhinein einen Drohanruf an den einvernommenen Zeugen vornahm. Auch aufgrund der Geburt seines Kindes in diesem Zeitraum ging der erkennende Richter von einem Zusammenwohnen im gemeinsamen Haushalt, nur unterbrochen durch die Zeit im Krankenhaus, aus. Die Beschwerdeführerin gab weiters auf die Frage, wie die Lebenserhaltungskosten aufgeteilt worden seien, die Antwort: "Er hat uns natürlich ziemlich viel mitunterstützt." Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt sohin vor und ist daher - zumal eine Sexualgemeinschaft nicht in Abrede gestellt wurde - vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt im verfahrensrelevanten Zeitpunkt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers ist in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, bezogen auf diesen Fall zunächst wesentlich, wer (nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den für den Haushalt getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, (im Gegensatz zu dem keinen Dienstgeber betreffenden Haftungsfall nach § 67 Abs. 3 ASVG) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen Person ist es, ob sie den Haushalt selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme zusteht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A)
An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).
In dem zu beurteilenden Zeitraum lebte die Beschwerdeführerin mit XXXX in einem Haushalt und einer Lebensgemeinschaft und ist die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der drei Betretenen durch XXXX im eigenen Namen und trotzdem als Mittelsperson im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG erfolgt sein sollte und wenn XXXX faktisch Weisungen erteilt und die Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH vom 21.04.2001, Zl. 2001/08/0130). Die Kontrollausübung hat sich unter anderem auch im Drohanruf gegenüber dem Zeugen manifestiert.
Weiterer Voraussetzungen als der eben genannten, insbesondere einer Kostenverrechnung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX , bedurfte es für die Annahme der Dienstgebereigenschaft bei der gegebenen Fallkonstellation nicht.
Die faktische Unmöglichkeit der Einflussnahme der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Spitalsaufenthalts hätte die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, vorsorglich andere Kontrollmaßnahmen vorzusehen. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass sich XXXX zur Erledigung der Arbeiten anderer Personen bedient, zumal sie selbst angab, dass jener handwerklich nicht begabt sei. Sie konnte daher nicht davon ausgehen, dass XXXX die Montage der Wandpanele selbst vornimmt.
Dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach Verbesserungen an der Substanz ins Eigentum der Vermietergesellschaft und nicht ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen, ist entgegenzuhalten, dass angebrachte Wandpanele mangels Dauerhaftigkeit der Verbindung zu keiner Verbesserung der Substanz führen. Es ist daher das Handeln des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht dem Vermieter, sondern der Beschwerdeführerin als Mieterin wirtschaftlich zurechenbar, da diese Nutznießerin der durchgeführten Arbeiten ist.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall haben die drei Betretenen die Montage der Wandpanele selbst erledigt und haben sich nicht vertreten lassen.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Montage von Wandpanelen im Kellergeschoß des Hauses XXXX angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die drei Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2201390.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020