Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/10/0031 B 11. August 2015 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 25a Abs. 5 VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018040011.J01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020