RS Vwgh 2018/10/30 Ro 2018/04/0011

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0031 B 11. August 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 25a Abs. 5 VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (vgl. B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018040011.J01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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