RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2019/14/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs3
62016CJ0585 Alheto VORAB
62017CJ0556 Torubarov VORAB

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/20/0442

Rechtssatz

Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, den für die Entscheidung über Klagen nach dieser Bestimmung zuständigen Gerichten die Befugnis zu übertragen, Entscheidung der Behörde durch seine eigene zu ersetzen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist (Rn. 69 der Entscheidungsgründe des Urteiles des EuGH vom 29.7.2019, C- 556/17). Somit gebietet es Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf eine von der Asylbehörde ausgesprochene Antragszurückweisung nicht, den Prozessgegenstand in einem Verfahren vor dem VwG auch auf die inhaltliche Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zu erweitern. Ebensowenig verbietet es diese Bestimmung, die Entscheidung des VwG in bestimmten Verfahrenskonstellationen auf eine Kassation des behördlichen Bescheides zu beschränken.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0585 Alheto VORAB
EuGH 62017CJ0556 Torubarov VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140299.L05

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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