RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2019/14/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32011L0095 Status-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs3
62017CJ0556 Torubarov VORAB

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/20/0442

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov, C- 556/17, festgehalten, dass lediglich dann, wenn ein erstinstanzliches Gericht nach Durchführung einer umfassenden exnunc-Prüfung aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, geltend gemacht worden sind, festgestellt hat, dass dieser Person nach den in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, im Anschluss daran aber eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne insoweit das Eintreten neuer Umstände festzustellen, die eine neue Beurteilung des Bedürfnisses dieser Person nach internationalem Schutz rechtfertigen würden, dieses Gericht diese nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen muss, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0556 Torubarov VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140299.L04

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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