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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/20/0442Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov, C- 556/17, festgehalten, dass lediglich dann, wenn ein erstinstanzliches Gericht nach Durchführung einer umfassenden exnunc-Prüfung aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die von der Person, die internationalen Schutz beantragt, geltend gemacht worden sind, festgestellt hat, dass dieser Person nach den in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen internationaler Schutz zuzuerkennen ist, im Anschluss daran aber eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde eine gegenteilige Entscheidung erlässt, ohne insoweit das Eintreten neuer Umstände festzustellen, die eine neue Beurteilung des Bedürfnisses dieser Person nach internationalem Schutz rechtfertigen würden, dieses Gericht diese nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ersetzen muss, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagen würde, unangewendet lässt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0556 Torubarov VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140299.L04Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020